| Postanschrift: | Landratsamt Bautzen, Macherstraße 55, 01917 Kamenz |
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| Besucheradresse: | Kamenz, Macherstraße 57 |
| Adresse in Karte anzeigen | |
| Sachgebietsleiter: | Ingo Link |
| Telefon: | 03591 5251-36100 |
| Fax: | 03591 5250-36100 |
| E-Mail: | strassenverkehr@lra-bautzen.de |
| Aufgaben: |
Ausnahmegenehmigungen StVO
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| Formulare: | |
| Merkblätter: | |
| Öffnungszeiten: | |
| Montag: | geschlossen |
| Dienstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | geschlossen |
| Donnerstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | geschlossen |
| Hinweis: |
Möchten Sie eine bestimmte Mitarbeiterin oder einen bestimmten Mitarbeiter sprechen, bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren. |
Ausnahmen von den Vorschriften der StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit VwV Parkerleichterungen
Übermäßige Straßenbenutzung § 29 (3) StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen / Baumaßnahmen und Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum § 45 StVO
Sonntagsfahrverbot § 30 Absatz 3 der StVO und Ferienreiseverordnung
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und Berufszugangsverordnung
GGVSEB und Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten
Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken in Verbotszonen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 11 StVO (ruhender Verkehr)
Parkerleichterungen in Form von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") sowie Blinde (Merkzeichen "Bl")
Übermäßige Straßenbenutzung - Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten
E-Mail: schwerlast@lra-bautzen.de
Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 StVO auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 2 und 44 Abs. 1 u. 3 StVO für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Das Sonntagsfahrverbot ist in § 30 Absatz 3 der StVO geregelt. Ausnahmegenehmigungen zum Sonntagsfahrverbot können nach § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO von der Straßenverkehrsbehörde auf Antrag genehmigt werden.
In den Sommermonaten Juli und August gilt zusätzlich die Ferienreiseverordnung.
Die Durchführung einer entgeltlichen und geschäftsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnisse und Gemeinschaftslizenzen sind im Straßenverkehrsamt des Landkreises zu beantragen. Dazu ist ein formgebundener Antrag erforderlich, der im Straßenverkehrsamt erhältlich ist.
In der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr sind die Zugangsvoraussetzungen Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung geregelt.