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Untere Straßenverkehrsbehörde - Delni zarjad za nadróžny wobchad

Postanschrift: Landratsamt Bautzen, Macherstraße 55, 01917 Kamenz
Besucheradresse: Kamenz, Macherstraße 57
Adresse in Karte anzeigen
 
Sachgebietsleiter: Ingo Link
Telefon: 03591 5251-36100
Fax: 03591 5250-36100
E-Mail: strassenverkehr@lra-bautzen.de
 
Aufgaben: 

Ausnahmegenehmigungen StVO
Ausnahmegenehmigung zum Parken, Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Großraum- und Schwerverkehr
Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen
Baumaßnahmen/Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Sonntagsfahrverbot
Gewerblicher Güterverkehr
Ausübung der Fachaufsicht über die örtlichen Straßenverkehrsbehörden (Städte und Gemeinden, außer Große Kreisstädte)


 

 
Formulare:
 
Merkblätter:
 
Öffnungszeiten:
Montag: geschlossen
Dienstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: geschlossen
 
Hinweis:

Möchten Sie eine bestimmte Mitarbeiterin oder einen bestimmten Mitarbeiter sprechen, bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Gesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen

Ausnahmen von den Vorschriften der StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit  VwV Parkerleichterungen

Übermäßige Straßenbenutzung § 29 (3) StVO

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen / Baumaßnahmen und Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum § 45 StVO

Sonntagsfahrverbot § 30 Absatz 3 der StVO und Ferienreiseverordnung

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und Berufszugangsverordnung

GGVSEB und Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Ausnahmegenehmigungen StVO

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten

Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken in Verbotszonen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 11 StVO (ruhender Verkehr)

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Parkerleichterungen in Form von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") sowie Blinde (Merkzeichen "Bl") 

  • nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
  • nach Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Großraum- und Schwerverkehr

Übermäßige Straßenbenutzung - Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten

E-Mail: schwerlast@lra-bautzen.de

Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen

Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 StVO auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 2 und 44 Abs. 1 u. 3 StVO für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund

Sonntagsfahrverbot

 

Das Sonntagsfahrverbot ist in § 30 Absatz 3 der StVO  geregelt. Ausnahmegenehmigungen zum Sonntagsfahrverbot können nach § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO von der Straßenverkehrsbehörde auf Antrag genehmigt werden.
In den Sommermonaten Juli und August gilt zusätzlich die Ferienreiseverordnung.

Gewerblicher Güterverkehr

Die Durchführung einer entgeltlichen und geschäftsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnisse und Gemeinschaftslizenzen sind im Straßenverkehrsamt des Landkreises zu beantragen. Dazu ist ein formgebundener Antrag erforderlich, der im Straßenverkehrsamt erhältlich ist.

In der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr sind die Zugangsvoraussetzungen Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung geregelt.