Bautzen, DER LANDKREIS

Landkreis Bautzen verpflichtet Waldbesitzer, weiterhin rindenbrütende Schadinsekten zu bekämpfen

26.03.2024

Waldbesitzer werden bis 31. März 2025 zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten verpflichtet.

Allgemeinverfügung erlassen

Das Landratsamt Bautzen erlässt als untere Forstbehörde eine Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten.

Dabei traf es Festlegungen

  •     zu den Gefährdungs- und Befallsgebieten,
  •     zu den Pflichten der Waldbesitzer
  •     zur Geltungsdauer der Verfügung

Gefährdungs- und Befallsgebiete

Die Fichten-, Kiefern- und Lärchenwälder im Landkreis Bautzen werden zu Gefährdungs- und Befallsgebieten von sogenannten "rindenbrütenden Schadinsekten" (Buchdrucker, Kupferstecher, Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer, Sechszähniger Kiefernborkenkäfer, Großer und Kleiner Waldgärtner, Blauer Kiefernprachtkäfer und rindenbrütende Rüsselkäfer) erklärt.

Ausgenommen sind nur jene Waldflächen, welche in einem bergbaulichen Gefahrenbereich liegen und bei denen das Sächsische Oberbergamt beziehungsweise das jeweils zuständige Bergbauunternehmen dem Waldbesitzer keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Grundstücke erteilt hat.

Pflichten der Waldbesitzer

Waldgebiete kontrollieren

Waldbesitzer müssen ab sofort Ihre  Waldgebiete im Landkreis Bautzen sowie die Nadelhölzer, die dort lagern, regelmäßig auf Käferbefall kontrollieren, und zwar

  • vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 mindestens einmal aller zwei Wochen
  • vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 mindestens dreimal innerhalb dieser Zeit.

Überwachung und Kontrolle dulden

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der unteren Forstbehörde müssen durch die Waldbesitzer geduldet werden, ebenso das Markieren der Bäume und die Erfolgskontrolle im Nachgang.

Schadinsekten bekämpfen

Waldbesitzer müssen rindenbrütende Schadinsekten unverzüglich und wirksam bekämpfen oder bekämpfen lassen, und zwar:

  • durch die Aufarbeitung des befallenen Holzes, Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer und die Lagerung des aufgearbeiteten Holzes im Abstand von mindestens 500 Meter zum nächsten befallsgefährdeten Bestand
  • oder durch Entrinden der befallenen Bäume. Die Rinde ist zu entseuchen, und zwar abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut entweder durch Häckseln oder Kompostieren.
  • oder durch Behandlung des befallenen Holzes durch Sachkundige Personen nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, so dass davon keine Befallsgefahr für gesundes Holz mehr ausgeht

Geltungsdauer der Allgemeinverfügung

Die Verfügung gilt vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2025.

Veröffentlichung der Allgemeinverfügung und Widerspruchsfrist

Die Allgemeinverfügung wird mit der Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt am 27.03.2024 bekanntgegeben. Die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs läuft damit am 29.04.2024 ab. Den Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung.

Die Waldbesitzer müssen die Allgemeinverfügung ab der Bekanntgabe im elektronischen Amtsblatt beachten, da diese unter Sofortvollzug steht. Das heißt, dass ein Widerspruch gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Lesen Sie hier die Allgemeinverfügung vom 19.03.2024 im vollständigen Wortlaut:

Auslegung der Allgemeinverfügung

Bis zum 29.04.2024 können Sie die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich zur elektronischen Auslegung auf dieser Web-Seite im Bürgeramt des Landratsamtes Bautzen einsehen. Bitte vereinbaren Sie dazu im Bürgeramt einen Termin.

Ihre Ansprechpartner

Ihre Fragen zum Thema beantworten Ihnen die Ansprechpartner der Dienstleistung "Forstaufsicht und Forstschutz".