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Umsetzung der Impfpflicht zum Masernschutz

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Team Masernschutz
 03591 5251-53952

Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. Damit wurde die Masernimpfung deutschlandweit grundsätzlich zur Pflicht. Als Bundesgesetz gilt das Masernschutzgesetz deutschlandweit.

 

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz - soll der Verbreitung von Masern entgegenwirken und Impflücken schließen. Bei einer Impfquote von etwa 95% geht man davon aus, dass auch diejenigen geschützt sind, die aus verschiedenen Gründen keine Impfung erhalten können (beispielsweise Säuglinge und Immunkranke).

Beschäftigte

Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und 

  • in medizinischen Einrichtungen tätig sind 
  • in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig sind
  • in der Kindertagespflege tätig sind
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge tätig sind
  • in Kinderheimen tätig sind.

Von der Impfpflicht sind dabei alle Personen erfasst, unabhängig davon, ob direkter Kontakt zu Patienten, Betreuten oder Bewohnern besteht. Auch Ehrenamtliche, Praktikanten oder externe Dienstleister in diesen Einrichtungen müssen die Immunität gegen Masern nachweisen.

Kinder

Kinder, die 

  • in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden
  • in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge leben
  • in einem Kinderheim leben

Was sind medizinische Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte?

Als medizinische Einrichtungen gelten die Einrichtungen, die im § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes benannt werden:

Kinderheime sind Gemeinschaftseinrichtungen. Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes.

Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten Einrichtungen nach § 36 Absatz 1, Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes.

Für den Masernschutz sind zwei Impfungen nachzuweisen, und zwar

  • durch die Vorlage des Impfausweises oder
  • durch die Vorlage einer Impfbescheinigung oder 
  • durch ein ärztliches Zeugnis

Alternativ kann

  • ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, dass eine Immunität gegenüber Masern besteht
  • ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, dass die Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist
  • die Bestätigung einer staatlichen Stelle vorgelegt werden, dass der Nachweis bereits erfolgte

Leiter von medizinischen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften müssen

  • die Impfausweise des Personals und der Betreuten kontrollieren oder 
  • sich ärztliche Bestätigungen zur Immunität gegen Masern vorlegen lassen
  • fehlende Impfungen oder Immunitätsnachweise dokumentieren
  • dafür sorgen, dass die Personen ohne Impf- oder Immunitätsstatus dem Gesundheitsamt gemeldet werden

Was sind medizinische Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte?

Als medizinische Einrichtungen gelten die Einrichtungen, die im § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes benannt werden:

Kinderheime sind Gemeinschaftseinrichtungen. Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes.

Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten Einrichtungen nach § 36 Absatz 1, Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes.

Das Gesundheitsamt hat im Rahmen des Masernschutzgesetzes vor allem folgende Aufgaben:

  • Der Masernschutz von Kindern wird u. a. im Rahmen der Schulaufnahme-Untersuchungen geprüft.
  • Personen ohne Masernschutz-Nachweis, werden aufgefordert, den Nachweis innerhalb eines Monates zu erbringen.
  • Personen, die den Nachweis trotz Aufforderung nicht erbracht haben, werden zu einem Beratungstermin eingeladen.
  • Zusätzlich kann eine anlassbezogene Prüfung von Personen sowie Einrichtungen durch das Gesundheitsamt erfolgen.

Das Gesundheitsamt kann Tätigkeitsverbote oder Betretungsverbote für Personen ausstellen, die auch nach der Beratung den Masernschutz-Nachweis nicht erbringen.

Einstellungs- und Aufnahmevorbot

Personen ohne Masernschutz-Nachweis dürfen in medizinischen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften nicht neu eingestellt werden oder nicht neu zur Betreuung aufgenommen werden. 

Tätigkeits- oder Betretungsverbot

Für Beschäftigte, die den Masernschutz-Nachweis nicht vorlegen, kann das Gesundheitsamt Tätigkeitsverbote oder Betretungsverbote aussprechen. 

Besondere Regeln gelten für Personen, die bereits vor dem 01.03.2020 in den Einrichtungen betreut wurden oder dort beschäftigt waren. Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen wird.

Kinder im Kita-Alter, die den Masernschutz-Nachweis nicht vorlegen, kann das Gesundheitsamt Betretungsverbote aussprechen. 

Bußgeld und Zwangsgeld

Den Eltern von Schulkindern ohne Masernschutznachweis kann ein Bußgeld auferlegt werden. Das Bußgeld kann jährlich neu auferlegt werden, solange der Nachweis nicht erbracht wurde.  

Generell kann das Landratsamt im Zusammenhang mit fehlenden Masernschutz-Nachweisen Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängen.


Das Bußgeld kann 

  • der Leitung der Einrichtung der Einrichtung auferlegt werden, wenn diese ihre Pflichten im Rahmen des Masernschutzgesetzes nicht erfüllen
  • Beschäftigten oder Betreuten auferlegt werden, wenn diese ihre Pflichten im Rahmen des Masernschutzgesetzes nicht erfüllen

Neben oder alternativ zu dem Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) kann auch ein Zwangsgeld (Verwaltungsvollstreckungsrecht) in Betracht kommen.

Mehr Informationen rund um das Masernschutzgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.