- Kreisrecht im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest
- Formulare im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest
- Aktuelles zum Thema Afrikanische Schweinepest im Landkreis Bautzen
- Untersuchungsergebnisse
- Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest
- Ansprechpartner im Landratsamt
- Informationen des Freistaates Sachsen zur Afrikanischen Schweinepest
Informationen des Landkreises Bautzen zur Afrikanischen Schweinepest
Kreisrecht im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest
- Afrikanische Schweinepest: Amtstierärztliche Allgemeinverfügung über Verbringungsregeln und weitere Anordnungen vom 28.02.2024 barrierearm
- Afrikanische Schweinepest: Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregeln und weitere Anordnungen vom 31.05.2024 barrierearmes Dokument
- Afrikanische Schweinepest: Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zu Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest-Sperrzone 2 vom 17.09.2024 barrierearmes Dokument
- Afrikanische Schweinepest: Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zu Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest- Sperrzone 1vom 17.09.2024 barrierearmes Dokument
Formulare im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest
- Tierseuchenbekämpfung: Anzeige einer organisierten Jagd
- Tierseuchenbekämpfung: Ausnahmegenehmigung für Transporte von Schweinen aus oder innerhalb der Sperrzone 2
- Tierseuchenbekämpfung: Meldebogen Fallwildsuche
- Tierseuchenbekämpfung: Probenbegleitschein für Wildschweine
- Erhebungsbogen für verendet aufgefundene Wildschweine (Fallwild) Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts: Erhebungsbogen für verendet aufgefundene Wildschweine. Dieses Formular ist neben den Formularen des Landratsamtes Bautzen auszufüllen und an das Landratsamt zu senden.
Untersuchungsergebnisse
In der Rubrik "Schwarzwild-Untersuchungen" finden Sie die Ergebnisse der amtlichen Trichinenuntersuchungen und der Diagnostik zur Afrikanischen Schweinepest.
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Schweine (Wild- und Hausschweine, Minipigs, Warzenschweine) betrifft. Für infizierte Tiere endet die Krankheit immer tödlich.
Für schweinehaltende Betriebe sind die wirtschaftlichen Folgen katastrophal. Das Ziel ist daher, eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Dem dient die Ausweisung von Restriktionszonen, in denen spezielle Maßnahmen zur Früherkennung und Prophylaxe ergriffen werden.
Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt zum Beispiel über kontaminierte Gegenstände wie Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (zum Beispiel Salami, Schinken).
Die Afrikanische Schweinepest wird vor allem durch infizierte Schweine und das Verfüttern kontaminierter Speiseabfälle übertragen. Das Virus kann aber auch über nicht gereinigte und nicht desinfizierte Fahrzeuge, Ausrüstung und unsaubere Kleidung weiterverbreitet werden. Das Virus ist sehr widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse (Hitze, Kälte, Trockenheit, Feuchtigkeit) und bleibt sehr lange infektiös.
Die unsachgemäße Entsorgung von Lebensmitteln stellt eine Ansteckungsquelle für Wildschweine dar. Es ist wichtig, Speisereste nur in verschlossenen Müllcontainern zu entsorgen.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist strikt untersagt.
Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt. Das Sammeln von Pilzen und Beeren in geringen Mengen ist gestattet. Da die Afrikanische Schweinepest für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an. Bitte melden Sie den Fund der Bergungskoordinierung.
Vermeiden Sie jede Berührung. Melden Sie den Fund an die Bergungskoordinierung. Dabei geben Sie bitte folgende Daten an:
- Ihren Namen
- Ihre Telefonnummer oder E-Mailadresse
- den Ort der Fundstelle, möglichst mit Koordinaten
- soweit möglich die geschätzte Größe oder des geschätze Gewicht des Kadavers und den Grad der Verwesung
Hunde dürfen weiterhin beim Spaziergang dabei sein, müssen aber angeleint werden. Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich, auch außerhalb geschlossener Ortschaften, erlaubt. Nur im gefährdeten Gebiet besteht grundsätzlich eine Leinenpflicht.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an. Bitte melden Sie den Fund der Bergungskoordinierung.
Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt. Hier ist das Sammeln von Pilzen und Beeren weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden sollen. Da die Afrikanische Schweinepest für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an. Bitte melden Sie den Fund der Bergungskoordinierung.
Schweinehalter sind verpflichtet, ihre aktuellen Tierbestände an das Veterinäramt zu melden. An den Eingängen zu Ställen oder Betrieben sind ausreichende Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten.
Der Kontakt von Wildschweinen zu eigenen Schweinebeständen ist strikt zu verhindern. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind durch den Halter so aufzubewahren, dass sie für Wildschweine unzugänglich sind.
Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen innerhalb des gefährdeten Gebietes (Sperrzone 2) ist verboten. Die Verfütterung von Speiseabfällen ist strikt untersagt.
Wild darf innerhalb der Restriktionszonen gejagt werden. Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treiber) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem Landratsamt Bautzen über ein Formular anzuzeigen.
Der Transport von von lebenden oder in den Sperrzonen erlegten Wildschweinen innerhalb der Sperrzonen und und aus den Sperrzonen heraus ist verboten. Dies gilt ebenso für den Transport von Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten. Ausnahmen dazu regeln die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Bautzen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Nicht verboten ist der Transport vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone des Erlegungsortes liegt.
Die Entsorgung von jagdlich gesund und krank erlegten Wildschweinen, Fall- und Unfallwild von Wildschweinen, einschließlich Aufbruch und Schwarte, ist in den Tonnen an den Kadaversammelpunkten des Landkreises Bautzen oder an den Standorten von Wildkammern, die beim Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen angemeldet wurden, vorzunehmen.
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt
Die Ansprechpartner der Dienstleistung "Tiergesundheitsschutz und Tierseuchenbekämpfung" nehmen Ihre Anzeigen zur Jagd entgegen und beantworten gern Ihre Fragen zur Afrikanischen Schweinepest.
Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen für das Gebiet des Landkreises Bautzen
Auf den Seiten der Landesdirektion finden Sie die Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den jeweils gültigen Fassungen.
Die Darstellung der Restriktionszonen sehen Sie in der interaktiven Karte des Geoviewer.
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21593&art_param=810 zur 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (10.09.2024)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21592&art_param=810 zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen (10.09.2024)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21459&art_param=810 zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen (06.05.2024)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21458&art_param=810 zur 3. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (06.05.2024)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21456&art_param=810 zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (06.05.2024)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21422&art_param=810&reduce=0 zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 03.11.2022 über Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (18.04.2024 )
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=21235&art_param=810 zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 03.11.2022 über Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten (15.02.2024 )
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20796&art_param=810&on_off=1 zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (13.09.2023)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=19731&art_param=810&reduce=0 AV zur Allgemeinverfügung vom 03.11.2022 (Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20670&art_param=810 zur Allgemeinverfügung vom 01.08.2023 (Informations- und Kennzeichnungspflichten für Futtermittel in der Sperrzone 2)
- https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20645&art_param=810 zur Allgemeinverfügung vom 19.07.2023 (gefährdetes Gebiet: Sperrzone 2)
- https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer/index.html?map=e9d5e84c-0e8b-4e93-b4a9-c31a3469df4c zur interaktiven Kartendarstellung
Noch mehr zum Thema
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt informiert umfangreich zur Afrikanischen Schweinepest.