Bautzen, DER LANDKREIS

Afrikanische Schweinepest (ASP): Verkleinerung der Sperrzonen in Teilen des Landkreises

27.05.2024

Sperrzonen im Landkreis werden neu geordnet

Der Kopf eines Wildschweines
Schwarzwild

Bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Sachsen werden erste sichtbare Erfolge erreicht. Erstmals seit Ausbruch der Tierseuche können somit die Sperrzonen erheblich verkleinert werden. Dem im Vorfeld gestellten Antrag Sachsens hat die Europäische Kommission Anfang Mai zugestimmt. Damit können Teile des Landkreises Bautzen aus der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) in eine Sperrzone I (Pufferzone) überführt werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission bereits die Durchführungsverordnung angepasst.

Welche Gebiete fallen nun in die Pufferzone?

In die Sperrzone I (Pufferzone) fallen ab sofort Teile des Landkreises südlich der Bundesautobahn 4 (von Wachau bis Bautzen Ost), sowie weiter ostwärts die Gebiete südlich der Bundesstraße 6. Westlich einer Linie Wachau-Königsbrück-Schwepnitz gibt es einen weiteren sich nach Norden erstreckenden Korridor.

Einzelheiten können aus der unten stehenden Geoportalkarte für Sachsen entnommen werden.

Was gilt in der Pufferzone?

  • Erleichterungen für Hausschweinehalter Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
  • Erleichterungen für Jäger. Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der ASP-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass ab sofort die erlegten Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte aus der Sperrzone I ausschließlich innerhalb der Sperrzone I unschädlich zu beseitigen sind.

Auch in der Pufferzone (Sperrzone I) haben Schweinehalter weiterhin Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten:

  • Die Anzahl der gehaltenen Schweine, verendete und fieberhaft erkrankte Schweine sind dem Veterinäramt zu melden und bei Verdacht auf ASP näher untersuchen zu lassen.
  • An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
  • Hausschweine, Futter, Einstreu dürfen nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen können.
  • Hunde auf dem Betriebsgelände eines Schweinebestandes dürfen das Gelände nur unter Aufsicht verlassen.
  • Erlegte oder verendete Wildschweine sind nicht in Hausschweine haltende Betriebe zu verbringen.

Die neue Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen eingestellt.

Für die in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) verbleibenden Teile unseres Landkreises gelten die Schutzmaßnahmen unverändert fort.

Der Landkreis hofft, dass in diesem Jahr noch weitere Gebiete in die Pufferzone überführt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass mehr als 12 Monate in diesen Gebieten keine ASP-Fälle aufgetreten sind. Dazu ist auch in Zukunft eine intensive Fallwildsuche notwendig.

Afrikanische Schweinepest ist noch nicht vorbei

Bei der Bekämpfung ist der Landkreis auf die aktive Mithilfe aller Einwohner angewiesen. Dazu zählt unter anderem der sorgsame Umgang mit Speisereste. Diese sind nicht in der freien Natur zu entsorgen, da sie die Ausbreitung der ASP fördern. Wenn Wildschweine unzureichend erhitzte Speiseabfälle fressen, können Tierseuchenerreger übertragen werden.

Was gilt in der Sperrzone II?

Hundebesitzer sollten auf die Leinenpflicht achten. Diese besteht sachsenweit in allen Gebieten der Sperrzone II. Darüber hinaus gelten in der Sperrzone II besondere Einschränkungen und Vorschriften für Schweinehalter und künftige Schweinehalter. Ihre aktuellen Tierbestände müssen sie dem Veterinäramt des Landkreises melden – ebenso Zu- und Abgänge aus ihrem Bestand. Strenge Regeln betreffen den Transport von Schweinen aus dem Landkreis sowie innerhalb des Landkreises. Dazu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung des Veterinäramtes. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Schweinehalter folgende Kriterien, sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen, erfüllt:

  • Die Auslauf- und Freilandhaltung ist grundsätzlich verboten.
  • An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
  • Es darf kein Kontakt der Hausschweine und des Futters mit Wildschweinen und anderen gehaltenen Tieren möglich sein.
  • Speiseabfälle dürfen nicht an Klauentiere verfüttert werden.
  • Die Anzahl von Personen, die die Schweine versorgen, ist auf ein Minimum einzuschränken.
  • Tierärztliche Kontrollen sind vorgeschrieben.

Bei Fragen, insbesondere zu den Haltungsbedingungen von Schweinen, geben die Tierärzte des Veterinäramtes Auskunft und beraten unter der Nummer 03591-5251 39002 einzelfallbezogen. Hintergrund: Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich.

Hintergrund:

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich.

Weitere Informationen zu diesem Thema

Hier finden Sie die aktuelle Gebietskulisse im Landkreis Bautzen sowie die entsprechenden Allgemeinverfügungen