Bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Sachsen wurden weitere sichtbare Erfolge erreicht. Deshalb konnten die Sperrzonen erneut verkleinert werden. Hierzu wurde von der EU-Kommission am 9. September 2024 eine neue Durchführungsverordnung veröffentlicht.
Welche Gebiete fallen nun in die Pufferzone?
Die Bundesautobahn 4 bildet in unserem Landkreis nun die Grenze zwischen der Sperrzone 2 (Gefährdetes Gebiet) und der Sperrzone 1 (Pufferzone). In die Sperrzone 1 (Pufferzone) fallen ab sofort alle Teile des Landkreises südlich der Bundesautobahn 4.
Einzelheiten können aus der unten stehenden Geoportalkarte für Sachsen und der 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 der Landesdirektion Sachsen entnommen werden.
Was gilt in der Pufferzone?
- Erleichterungen für Hausschweinehalter: Diese brauchen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands zu beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden.
- Erleichterungen für Jäger: Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden. Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der ASP-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort. Zu beachten ist, dass ab sofort die erlegten Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte aus der Sperrzone I ausschließlich innerhalb der Sperrzone I unschädlich zu beseitigen sind.
- Auch in der Pufferzone (Sperrzone 1) haben Schweinehalter weiterhin Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten:
- Die Anzahl der gehaltenen Schweine, verendete und fieberhaft erkrankte Schweine sind dem Veterinäramt zu melden und bei Verdacht auf Afrikanischen Schweinepest näher untersuchen zu lassen.
- An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
- Hausschweine, Futter, Einstreu dürfen nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen können.
- Hunde auf dem Betriebsgelände eines Schweinebestandes dürfen das Gelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Erlegte oder verendete Wildschweine sind nicht in Hausschweine haltende Betriebe zu verbringen.
Die neue Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen eingestellt.
Für die in der Sperrzone 2 (gefährdetes Gebiet) verbleibenden Teile unseres Landkreises gelten die Schutzmaßnahmen unverändert fort.
Afrikanische Schweinepest ist noch nicht vorbei
Bei der Bekämpfung ist der Landkreis auf die aktive Mithilfe aller Einwohner angewiesen. Dazu zählt unter anderem der sorgsame Umgang mit Speiseresten. Diese sind nicht in der freien Natur zu entsorgen, da sie die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest fördern. Wenn Wildschweine unzureichend erhitzte Speiseabfälle fressen, können Tierseuchenerreger übertragen werden.
Was gilt in der Sperrzone 2
Hundebesitzer sollten auf die Leinenpflicht achten. Diese besteht sachsenweit in allen Gebieten der Sperrzone 2. Darüber hinaus gelten in der Sperrzone 2 besondere Einschränkungen und Vorschriften für Schweinehalter und künftige Schweinehalter. Ihre aktuellen Tierbestände müssen sie dem Veterinäramt des Landkreises melden – ebenso Zu- und Abgänge aus ihrem Bestand. Strenge Regeln betreffen den Transport von Schweinen aus dem Landkreis sowie innerhalb des Landkreises. Dazu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung des Veterinäramtes. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Schweinehalter folgende Kriterien, sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen, erfüllt:
- Die Auslauf- und Freilandhaltung ist grundsätzlich verboten.
- An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
- Es darf kein Kontakt der Hausschweine und des Futters mit Wildschweinen und anderen gehaltenen Tieren möglich sein.
- Speiseabfälle dürfen nicht an Klauentiere verfüttert werden.
- Die Anzahl von Personen, die die Schweine versorgen, ist auf ein Minimum einzuschränken.
- Tierärztliche Kontrollen sind vorgeschrieben.
Hintergrund:
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Für den Menschen und andere Tierarten ist die ASP nicht ansteckend oder gefährlich.
Tierärzte des Veterinäramtes geben Auskunft
Bei Fragen, insbesondere zu den Haltungsbedingungen von Schweinen, geben die Tierärzte des Veterinäramtes Auskunft und beraten einzelfallbezogen.
Allgemeinverfügungen vom 17.09.2024
Hier lesen Sie die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Bautzen vom 17.09.2024 in vollem Wortlaut:
Geoportal des Freistaat Sachsen
Hier erhalten Sie eine kartografische Übersicht der neuen Sperrzonen:
- https://geoviewer.sachsen.de/mapviewer/index.html?map=e9d5e84c-0e8b-4e93-b4a9-c31a3469df4c Hier gelangen Sie zum Geoportal Sachsen