Bautzen, DER LANDKREIS

Corona-Pandemie im Landkreis Bautzen: 3G-Regel gilt ab Sonntag im Landkreis Bautzen

Coronavirus
24.09.2021

Der Landkreis Bautzen liegt heute den fünften Tag in Folge über dem Inzidenzwert von 35.

Der Landkreis Bautzen liegt heute den fünften Tag in Folge über dem Inzidenzwert von 35. Ab Sonntag, 26. September 2021, gilt daher in vielen Bereichen die 3G-Regel. Damit dürfen die Angebote nur von Getesteten, Genesenen oder Geimpften genutzt werden. Auch besteht die Pflicht zur Kontakterfassung.

Die 3G-Pflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung besteht für folgende Angebote/Einrichtungen:

  • Innengastronomie,
  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
  • körpernahe Dienstleistungen und Prostitution,
  • Sport im Innenbereich
  • Hallenbäder und Saunen aller Art,
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
  • touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
  • Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
  • Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung (einmalige Vorlage bei der Anreise)
  • Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich (Vorlage einmal wöchtlich)

Ausnahmen: Die 3G-Regel gilt nicht für

  • den Einzelhandel
  • Schülerinnen und Schüler, da diese in den Schulen getestet werden
  • körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen
  • Gastronomiebetriebe und Angebote zur Versorgung von Obdachlosen
  • Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können.
  • nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  • Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
  • Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen,
  • Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportler und Berufssportler,
  • Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
  • Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit 
  • für Wahlen und Abstimmungen

Testpflicht für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt

Außerdem sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 und 2 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.

Kontakterfassung:

Die Pflicht zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern gilt für Gerichte und Behörden, jedoch keine 3G-Regel.

3G-Regeln:

Als Tests werden Corona-Schnelltests für 24 Stunden und PCR-Tests für 48 Stunden anerkannt. Der Test darf auch vor Ort unter Aufsicht des Personals vorgenommen werden, gilt dann aber nicht für andere Angebote und Einrichtungen. Auch wer in seinem Unternehmen im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, getestet wurde, muss keinen anderen Test durchführen lassen. Ansonsten werden nur Tests anerkannt, die in einem offiziellen Testzentrum, Arzt oder Apotheke durchgeführt wurden. Selbsttests mit Selbstauskunft werden nicht anerkannt.

Als geimpft gelten Personen, die ihre letzte zur vollständigen Immunisierung notwendige Dosis mindesten vor 14 Tagen erhalten haben.

Als genesen gilt, dessen positiver PCR-Test mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alt ist.

Maskenpflicht in weiterführenden Schulen

In Oberschulen und Gymnasien und anderen weiterführenden Schulen müssen die Schüler auch im Unterricht eine Maske tragen. Schüler der Grund- und Förderschule sind davon befreit.

Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besuchern beträgt die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen. Die volle Kapazität kann genutzt werden, wenn nur geimpfte, genesene oder PCR-getestete Besucher zugelassen werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besuchern gilt als zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25.000 Besucher gleichzeitig.

Aktuelle Fallzahlen

    Gemeindestatistik

    Die regionale Verteilung der Corona-Infektionen können Sie in einer Google-Karte nachvollziehen. Die Karte zeigt die Zahl der aktuell positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen je Stadt oder Gemeinde. Abweichungen zur aktuellen Tagesmeldung der Neuinfektionen und Gesamtzahl der Infizierten ergeben sich aus dem Erfassungsverzug der genauen Wohnortdaten der Patienten.

    Achtung: Die Karte wurde zuletzt am 25.03.2022 aktualisiert. Weitere Aktualisierungen folgen nicht.

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