Bautzen, DER LANDKREIS

Inverkehrbringen von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln untersagt

03.07.2024

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Bautzen ist für den Vollzug des Lebensmittelrechts im Landkreis Bautzen zuständig. Insbesondere zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung kann das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verboten oder beschränkt werden.

Das Landratsamt Bautzen hat die Allgemeinverfügung zur „Untersagung des Inverkehrbringens von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten“ erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am 04. Juli 2024 in Kraft und bleibt bestehen, bis diese gegebenenfalls wieder aufgehoben wird.

Warum wird diese Allgemeinverfügung erlassen?

Mit Wirkung zum 01.04.2024 gilt eine Neuregelung zum Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis mittels umfassender Gesetzesänderung durch den Bund.

Unabhängig davon zu betrachten ist jedoch das Thema des Inverkehrbringens von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, welche bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten. Dies geschieht auf Anregung durch die Landesdirektion Sachsen, Referat Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.

Welche Produkte dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden?

  • Nicht durch die Europäische Union zugelassene neuartige Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) oder andere Cannabinoide enthalten.
  • Nicht durch die Europäische Union zugelassene neuartige Lebensmittel, die aus oder mit Bestandteilen der Hanfpflanze Cannabis sativa L. hergestellt worden sind. Dies ist insbesondere bei Produkten der Fall, die Hanfblüten oder Hanfblätter beinhalten.

Ausgenommen sind Hanfsamen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl, entfettete Samen sowie Blätter der Nutzhanfpflanze in oder zur Herstellung wässriger Auszüge.

Diese Aufzählung stellt nur eine redaktionelle Zusammenfassung dar, es gelten die Bestimmungen der Allgemeinverfügung.

Welche Grundlage gibt es für die Untersagung?

Das Inverkehrbringen von cannabinoid-haltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten – mit Ausnahme der in der Allgemeinverfügung genannten Fälle -  ist bereits durch geltendes Unionsrecht untersagt. Die Allgemeinverfügung dient dem gleichmäßigen und zügigen Vollzug dieses Rechts.

Für wen gilt das Verbot des Inverkehrbringens?

Das Verbot gilt für alle im Landkreis Bautzen ansässigen Inverkehrbringer, unabhängig davon, ob der Vertrieb durch den Hersteller oder Verkäufer direkt an den Endverbraucher erfolgt oder an andere Unternehmer. Das Verbot betrifft den stationären Handel, den Versandhandel und den Verkauf im Internet.

Hinweise

Auf die Strafbarkeit nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) sowie § 3 Abs. 2 Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB. Im Falle der fahrlässigen Begehung handelt es sich gemäß Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 Novel Food-Verordnung sowie § 3 Abs. 3 NLV i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB um eine Ordnungswidrigkeit. 

Sofern Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung Aufmachung oder Bewerbung als Betäubungsmittel oder Arzneimittel einzustufen sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieser Rechtsbereiche.

Ihre Rechte

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie bis zum 05.07.2024 Widerspruch einlegen. Den genauen Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen Sie bitte dem Text der Verfügung.
Da die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet wurde, müssen Sie die Regeln bis zur Entscheidung über den Widerspruch dennoch beachten.

Allgemeinverfügung vom 03.07.2024

Hier lesen Sie die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bautzen vom 03.07.2024 in vollem Wortlaut: