Dienstleistungen und Ämter
Dienstleistung

Auskunft über Bodenrichtwerte

gehört zu: Geschäftsstelle Gutachterausschuss

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Kontakt & Öffnungszeiten

Postanschrift
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Besucheradresse
Garnisonsplatz 9
01917 Kamenz
Öffnungszeiten
Mo: für Besucher geschlossen
Di: 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: für Besucher geschlossen
Do: 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: für Besucher geschlossen

Bereich Bautzen

Ansprechpartnerin

Manuela Schlosser
 03591 5251-62124
 03591 5250-62124

Bereich Hoyerswerda

Ansprechpartnerin

Jenny Rohloff
 03591 5251-62127
 03591 5250-62127

Bereich Kamenz

Ansprechpartner

Diana Scheunemann
 03591 5251-62123
 03591 5250-62123

Bereich Radeberg

Ansprechpartnerin

Manuela Schlosser
 03591 5251-62124
 03591 5250-62124

Wohnungs- und Teileigentum im gesamten Landkreis

Ansprechpartnerin

Anja Bredenkamp
 03591 5251-62121
 03591 5250-62121

Die Geschäftsstelle Gutachterausschuss teilte den Landkreis Bautzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in die Bereiche Bautzen, Hoyerswerda, Kamenz und Radeberg. Zu welchem Bereich Ihre Gemeinde gehört, sehen Sie im Geoweb.

  • zum Geoweb Bereiche der Geschäftsstelle Gutachterausschuss im Geoweb anzeigen

Ein Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Wert für einen Quadratmeter unbebauter Grundstücksfläche. Dieser Wert berücksichtigt den Entwicklungszustand, die Grundstücksgröße sowie Art- und Maß der baulichen Nutzung. Die Rechtsgrundlage bildet der § 196 des Baugesetzbuches.

Für Grundstücke, die weitestgehend in ihren wertbeeinflussenden Merkmalen übereinstimmen, werden sogenannte Bodenrichtwertzonen gebildet.

Sie tragen zur Transparenz auf dem Grundstücksmarkt bei und werden für die Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien herangezogen. Weiterhin dienen sie der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes.

Bodenrichtwerte werden auf der Basis von gesammelten Grundstückskaufpreisen einer bestimmten Region gebildet. Die Ermittlung erfolgt mindestens aller zwei Jahre und wird von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte durchgeführt. 

In Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden.

In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Bodenrichtwerte erhalten auch keinen Wertanteil für den Aufwuchs, zum Beispiel für Bäume. 
 

Die ermittelten Bodenrichtwerte dienen der Orientierung. Sie besitzen keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungsbehörden oder den Landwirtschaftsbehörden können daraus nicht abgeleitet werden.

Der Bodenrichtwert gilt für ein  Grundstück, welches die in der Bodenrichtwertzone überwiegend vorherrschenden wertbeeinflussenden Merkmale darstellt.. Für Grundstücke, die andere als die definierten Merkmale aufweisen, können sich Abweichungen am Bodenrichtwert ergeben, die durch geeignete Zu- und Abschläge berücksichtigt werden.

Der Bodenwert eines unbebauten Grundstückes kann vom Bodenrichtwert abweichen. Der Bodenwert lässt sich in der Regel nur durch ein Gutachten ermitteln.
 

Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Bautzen werden im Geoportal des Landkreises Bautzen (Geoweb) veröffentlicht. Für Sachsen werden sie im Bodenrichtwertinformationssystem Sachsen (BORIS Sachsen) bereitgestellt.

Auskünfte über Bodenrichtwerte können Sie schriftlich und formlos bei der Geschäftsstelle Gutachterausschuss beantragen. Die Auskunft ist kostenpflichtig.

Bodenrichtwerte im Geoweb

Im Geoweb des Landkreises Bautzen können Sie sich im Menüpunkt „Verkehr, Bauen, Bodennutzung“ einen Überblick über zonale Bodenrichtwerte für Baulandflächen und Landwirtschaftsflächen und über die besonderen Bodenrichtwerte (Anfangs- und Endwerte) in Sanierungsgebieten verschaffen.

Gebühren

Die Auskünfte sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Bautzen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur Wertermittlung sind

  • das Baugesetzbuch, 3. Kapitel, §§ 192 bis 199
  • die Immobilienwertermittlungsverordnung
  • die Sächsische Gutachterausschussverordnung