Kontakt & Öffnungszeiten
Ihre Ansprechpartner
1. Dokumente zusenden
Senden Sie bitte folgende Dokumente mindestens 3 Wochen vor Reisebeginn per E-Mail an Ihren Ansprechpartner zur Dienstleistung „Beglaubigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen“:
- die von Ihrem Arzt ausgefüllte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen, pro Medikament eine (gescanntes Dokument)
- das Rezept für Ihr Medikament (gescanntes Dokument, Ihr Arzt hat eine Kopie des Rezeptes in der Patientenakte)
- eine Kopie Ihres Ausweises (bei Kindern zusätzlich die Kopie des Kinderausweises)
- Ihre Telefonnummer
2. Besuchstermin rechtzeitig vereinbaren
Vereinbaren Sie rechtzeitig telefonisch einen Besuchstermin bei Ihrem Ansprechpartner zur Dienstleistung „Beglaubigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen“.
Zum Termin bringen Sie bitte folgende Dokumente mit:
- Ihren Ausweis (bei Kindern zusätzlich den Kinderausweis)
- das Rezept für Ihr Medikament in Kopie (Ihr Arzt hat eine Kopie des Rezeptes in der Patientenakte)
- die von Ihrem Arzt ausgefüllte Bescheinigung oder die Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen
Bitten Sie den Arzt, der Ihnen Ihr Medikament verschrieben hat, das für Ihr Reiseziel geforderte Formular auszufüllen. Nehmen Sie mehrere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss Ihr Arzt für jedes Medikament ein Formular ausfüllen.
Die Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte:
- https://www.bfarm.de/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_scheng_formular Formular für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
- https://www.bfarm.de/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/reise_andere_formular Formular für Reisen in Staaten außerhalb des Schengen-Abkommens
Bitte beachten Sie: Für eine Transit-Reise muss Ihr Arzt beide Formulare ausfüllen.
Informieren Sie sich auf der Seite des Auswärtigen Amtes, in welchen Staaten das Schengener Abkommen gilt:
Möchten Sie ins Ausland reisen, benötigen Sie beide Dokumente für Medikamente, die nach dem Betäubungsmittelgesetz und dessen Anlage 3 als Betäubungsmittel gelten. Darunter fällt auch Medizinal-Cannabis. Die Definition von Medizinal-Cannabis (Cannabis zu medizinischen Zwecken) finden Sie im § 2(1) des Medizinal-Cannabisgesetzes.
Die Anlage 3 zum Betäubungsmittelgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
- https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/BJNR06D0C0024.html Bundesministerium der Justiz: Medizinal-Cannabisgesetz
- https://www.gesetze-im-internet.de/btmg/anlage_3.html Bundesministerium der Justiz: Betäubungsmittelgesetz, Anlage 3
In vielen Ländern ist es nicht erlaubt, Betäubungsmittel mit sich zu führen. Dazu gehört auch Medizinal-Cannabis. Für Personen, die auf Medikamente angewiesen sind, gelten jedoch Ausnahmen. Diese Personen dürfen Betäubungsmittel oder Medizinal-Cannabis mit sich führen. Voraussetzung ist jedoch,
- dass die Menge der Medikamente genau auf die Reisedauer abgestimmt ist
- dass die Personen eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen
- dass die Personen die Beglaubigung des Gesundheitsamtes für die ärztliche Bescheinigung mit sich führen.
Informieren Sie sich auf der Webseite des Auswärtigen Amtes rechtzeitig vor Ihrer Reise zu den aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes.
Führen Sie die ärztliche Bescheinigung und die Beglaubigung des Gesundheitsamtes auf Ihrer Reise immer mit sich.
Denken Sie daran:
- Der Arzt darf Ihnen Betäubungsmittel oder Medizinal-Cannabis für maximal 30 Tage verschreiben. Deshalb dürfen Sie auch maximal die Menge für 30 Tage mit ins Ausland nehmen.
- Medizinal-Cannabis wird in den meisten Ländern als Betäubungsmittel eingestuft.
Planen Sie eine längere Auslandsreise? Dann prüfen Sie, ob Ihr Medikament im Reiseland erhältlich ist und ob Sie es sich dort verschreiben lassen können. Alternativ können Sie sich an die Bundesopiumstelle wenden.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Dienstleistung "Beglaubigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen" sind:
- das Betäubungsmittelgesetz, §§ 1, 2, 3 und § 4 sowie die Anlage 3 des Gesetzes
- die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
- Medizinal-Cannabisgesetz
- Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
- das Schengener Durchführungsabkommen
Die Rechtsgrundlagen können Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz und der Europäischen Union nachlesen.
- https://www.gesetze-im-internet.de/btmg/html Bundesministerium der Justiz: Betäubungsmittelgesetz, hier § 1 bis § 4
- https://www.gesetze-im-internet.de/btmg/anlage_3.html Bundesministerium der Justiz: Betäubungsmittelgesetz, Anlage 3
- https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv/§2.html Bundesministerium für Justiz: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, § 2
- https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/BJNR06D0C0024.html Bundesministerium der Justiz: Medizinal-Cannabisgesetz
- https://www.gesetze-im-internet.de/btmahv/BJNR014200981.html Bundesministerium der Justiz: Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
- https://eur-lex.europa.eu/Lex/de:HTML Europäische Union: Schengener Durchführungsabkommen, hier: Artikel 75