gehört zu: Betreuungsbehörde
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Das Betreuungsgericht kann nur dann eine Betreuung anordnen und einen rechtlichen Betreuer einsetzen, wenn die hilfebedürftige Person volljährig ist.
Außerdem muss die hilfebedürftige Person aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein, ihre eigenen Rechtsangelegenheiten selbst zu besorgen. Zusätzlich muss ein tatsächlicher Regelungsbedarf bestehen. Das heißt, die Betreuung muss aktuell erforderlich sein.
Vorrangig soll eine Vertrauensperson als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden. Das Betreuungsgericht berücksichtigt dabei den Vorschlag des Hilfebedürftigen. Gibt es niemanden, der für eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung steht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Berufsbetreuer.
Ein Betreuer regelt die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten. Die genauen Aufgaben legt das Betreuungsgericht fest.
Zu den Aufgaben können gehören:
- Gesundheitssorge (beispielsweise die Sicherstellung ärztlicher Behandlungen, Veranlassung einer Behandlung im Krankenhaus, Beauftragung von Pflegediensten, Einleitung von Reha-Maßnahmen)
- Vermögenssorge (beispielsweise Einleitung einer Schuldenregulierung, wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung von Vermögen und Finanzen)
- Wohnungsangelegenheiten (beispielsweise Sicherung des Verbleibes in der eigenen Wohnung, Prüfung und Abschluss von Mietverträgen)
- Behördenangelegenheiten (beispielsweise Interessenvertretung des Betreuten, Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen)
Für alle Bereiche der Betreuung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Das heißt, das Betreuungsgericht überträgt dem Betreuer nur solche Aufgaben, die der Betreute in seiner augenblicklichen Lebenslage nicht selbst bewältigen kann.
Ein Betreuer organisiert praktische Hilfen wie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst; er führt die Hilfen jedoch nicht selber aus.
Ein Betreuer soll die Wünsche des Betreuten beachten und in dessen Sinn entscheiden.
Das Betreuungsgericht beauftragt das Landratsamt, den Sachverhalt zu ermitteln und einen Sozialbericht zu erstellen. Der Soziabericht geht dem Betreuungsgericht zu.
Im Anschluss bestimmt das Betreuungsgericht einen Sachverständigen, der ein fachärztliches Gutachten erstellt. Das Gutachten gibt Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.
Im Betreuungsverfahren wird auch der Betroffene beteiligt: Das Betreuungsgericht hört ihn an und verschafft sich einen unmittelbarem Eindruck von ihm. Ist der Betroffene nicht selbst in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen, bestellt das Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger. Der Verfahrenspfleger vertritt dann im Betreuungsverfahren die Interessen des Betroffenen.
Das Gericht bestellt einen rechtlichen Betreuer, wenn die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen weder durch ihn selbst, noch durch seine Familienangehörigen oder durch ambulante soziale Dienste besorgt werden können.
Generell gilt:
- Gegen den freien Willen des betroffenen Menschen darf keine Betreuung angeordnet werden.
- Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bleibt grundsätzlich erhalten.
Das richtet sich nach dem Vermögen des Betroffenen.
Ab einem Vermögen von 10.000 Euro muss der Betroffene
- die Kosten für die Arbeit des rechtlichen Berufsbetreuers tragen, falls dieser vom Betreuungsgericht bestellt wird,
- die Kosten für den Verfahrenspfleger tragen, falls dieser im Betreuungsverfahren benötigt wird.
Ab einem Vermögen von 25.000 Euro muss der Betroffene auch
- die Kosten für das fachärztliche Gutachten des Sachverständigen tragen und
- die Gerichtskosten tragen.