gehört zu: Allgemeines Ordnungsrecht
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Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist ein Bundesgesetz, welches das Schornsteinfegerwesen in Deutschland regelt. Der amtliche Name des Gesetzes lautet "Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk".
Das Gesetz
Auf dieser Seite finden Sie das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
Das Landratsamt Bautzen übt die Fachaufsicht über die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger im Landkreis aus. Hierbei stehen wir dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Durchsetzung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zur Seite und setzen diese gegebenenfalls zwangsweise nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch. Als Fachaufsicht sind wir auch für die Prüfung und Ahndung von Berufspflichtverletzungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zuständig.
Diese Aufgaben werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes, Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht wahr genommen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist berechtigt, hoheitliche Tätigkeiten in seinem Kehrbezirk auzuführen. Dies sind
- die Feuerstättenschau
- die Erstellung des Feuerstättenbescheides
- Bauabnahmen
Die Landesdirektion Sachsen legt Kehrbezirke fest und bestellt nach einer öffentlichen Ausschreibung für jeden Kehrbezirk einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Bestellung ist auf 7 Jahre befristet.