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Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden werden bei den folgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander die Gefährlichkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vermutet:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
Im Einzelfall kann die Vermutung der Gefährlichkeit jedoch widerlegt werden.
Darüber hinaus kann für jeden anderen Hund, unabhängig davon welcher Rasse er angehört, die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt werden.
Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie von unseren Ansprechpartnerinnen.
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHundG#p1 Zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Wenn Sie einen gefährlichen Hund halten möchten, so benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Das Ordnungsamt des Landkreises Bautzen ist für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständig.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Mindestalter 18 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der Sachkunde*
- Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
- Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
* Den Nachweis der Sachkunde können Sie im Rahmen einer Sachkundeprüfung erlangen, welche Sie beim Ordnungsamt des Landkreises Bautzen ablegen. Hierfür setzen Sie sich bitte mit den auf dieser Seite genannten Ansprechpartnerinnen in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie zudem nachfolgend auf dieser Seite.
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG Zum Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)