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Dienstleistung

Erlaubnis zur Ver­wendung von Explosiv­stoffen

Kontakt & Öffnungszeiten

Postanschrift
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Besucheradresse
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Öffnungszeiten
Mo: nach Vereinbarung
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung

Ansprechpartner

Felix Geisler
 03591 5251-32112
 03591 5250-32112

Ansprechpartnerin

Madlen Schreiber
 03591 5251-32114
 03591 5250-32114
Piktogramm einer explodierenden Kugel

Ja, nach § 27 des Sprenstoffgesetzes benötigen Sie für den Erwerb und den Umgang im privaten Bereich eine Erlaubnis. Zum Umgang gehören auch

  • das Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen
  • das Verwenden von explosionsgefährlichen Stoffen
  • das Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen
  • das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen.

Ihr Antrag

Für Ihren Antrag auf eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz verwenden Sie bitte dieses Formular:

Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie

  • das 21. Lebensjahr vollendet haben
  • persönlich und körperlich geeignet sind
  • zuverlässig sind
  • ein Bedürfnis nachweisen können
  • die Fachkunde nachweisen können.

Die Fachkunde weisen Sie durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit Explosivstoffen nach. Die hierfür benötigte Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Landratsamt Bautzen, Ordnungsamt, Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht erteilt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Umgang mit Explosivstoffen

Bitte nutzen Sie dafür dieses Formular

Die Erlaubnis zur Verwendung von Explosivstoffen wird nach § 27 des Sprengstoffgesetzes erteilt. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der § 34 Absatz 2 der  Sprengstoffverordnung.

Aufsteigende Feuerwerksraketen mit bunten Bukkett

Das kommt darauf an, ob es sich um ein Kleinstfeuerwerk (Kategorie F1 wie Tischfeuerwerke, Knallerbsen, Knallbonbons) oder um ein Kleinfeuerwerk (Kategorie F2: Feuerwerkskörper zur Verwendung im Freien) handelt.

Kategorie F1: Kleinstfeuerwerke

Kleinstfeuerwerke dürfen ganzjährig ohne Genehmigung abgebrannt werden. Einzige Voraussetzung: Man muss mindestens 12 Jahre alt sein.

Kategorie F2: Kleinfeuerwerke

Kleinfeuerwerke der Kategorie F 2 sind solche, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die einen geringen Lärmpegel besitzen. Solche Feuerwerke dürfen nur von volljährigen Personen abgebrannt werden. Außerhalb von Silvester benötigen Sie dafür die Genehmigung Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Sie sollten die Genehmigung vier Wochen im Voraus beantragen.

Feuerwerke höherer Kategorien

Neben den Kategorien F1 und F2  gibt es weitere Feuerwerkskategorien. Um diese Feuerwerke abbrennen zu dürfen, werden besondere Fachkenntnisse benötigt. Sie dürfen nur von speziell ausgebildeten Feuerwerkern abgebrannt werden.

Auch Silvesterfeuerwerke der Kategorie F2 dürfen

  • nur durch volljährige Personen
  • nur zwischen dem 31. Dezember und dem 01. Januar

abgebrannt werden.

Allerdings kann es in den Städten und Gemeinden unterschiedliche Regeln geben. Bitte informieren Sie sich daher  direkt dort.

Übrigens: Der Verkauf von Silvester-Feuerwerkskörpern ist erst ab dem 29. Dezember erlaubt. Fällt dieser auf einen Sonntag, so darf schon ab dem 28. Dezember verkauft werden.