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Ja, nach § 27 des Sprenstoffgesetzes benötigen Sie für den Erwerb und den Umgang im privaten Bereich eine Erlaubnis. Zum Umgang gehören auch
- das Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen
- das Verwenden von explosionsgefährlichen Stoffen
- das Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen
- das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen.
Ihr Antrag
Für Ihren Antrag auf eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz verwenden Sie bitte dieses Formular:
Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie
- das 21. Lebensjahr vollendet haben
- persönlich und körperlich geeignet sind
- zuverlässig sind
- ein Bedürfnis nachweisen können
- die Fachkunde nachweisen können.
Die Fachkunde weisen Sie durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit Explosivstoffen nach. Die hierfür benötigte Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Landratsamt Bautzen, Ordnungsamt, Sachgebiet Allgemeines Ordnungsrecht erteilt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Umgang mit Explosivstoffen
Bitte nutzen Sie dafür dieses Formular
Die Erlaubnis zur Verwendung von Explosivstoffen wird nach § 27 des Sprengstoffgesetzes erteilt. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist der § 34 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung.
- https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html zum Sprengstoffgesetz, § 27
- https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__34.html zur Sprengstoffverordnung, § 34
Das kommt darauf an, ob es sich um ein Kleinstfeuerwerk (Kategorie F1 wie Tischfeuerwerke, Knallerbsen, Knallbonbons) oder um ein Kleinfeuerwerk (Kategorie F2: Feuerwerkskörper zur Verwendung im Freien) handelt.
Kategorie F1: Kleinstfeuerwerke
Kleinstfeuerwerke dürfen ganzjährig ohne Genehmigung abgebrannt werden. Einzige Voraussetzung: Man muss mindestens 12 Jahre alt sein.
Kategorie F2: Kleinfeuerwerke
Kleinfeuerwerke der Kategorie F 2 sind solche, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die einen geringen Lärmpegel besitzen. Solche Feuerwerke dürfen nur von volljährigen Personen abgebrannt werden. Außerhalb von Silvester benötigen Sie dafür die Genehmigung Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Sie sollten die Genehmigung vier Wochen im Voraus beantragen.
Feuerwerke höherer Kategorien
Neben den Kategorien F1 und F2 gibt es weitere Feuerwerkskategorien. Um diese Feuerwerke abbrennen zu dürfen, werden besondere Fachkenntnisse benötigt. Sie dürfen nur von speziell ausgebildeten Feuerwerkern abgebrannt werden.
Auch Silvesterfeuerwerke der Kategorie F2 dürfen
- nur durch volljährige Personen
- nur zwischen dem 31. Dezember und dem 01. Januar
abgebrannt werden.
Allerdings kann es in den Städten und Gemeinden unterschiedliche Regeln geben. Bitte informieren Sie sich daher direkt dort.
Übrigens: Der Verkauf von Silvester-Feuerwerkskörpern ist erst ab dem 29. Dezember erlaubt. Fällt dieser auf einen Sonntag, so darf schon ab dem 28. Dezember verkauft werden.