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Das Gesundheitsamt ermittelt bei meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes und nach den Vorschriften der Sächsischen Infektionsschutz-Meldeverordnung und zwar
- bei Verdacht einer Erkrankung
- bei einer Erkrankung
- beim Tod
Außerdem ermittelt das Gesundheitsamt auch, wenn Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes und den Vorschriften der Sächsischen Infektionsschutz-Meldeverordnung nachgewiesen wurden.
Im Infektionsschutzgesetz lesen Sie, welche Krankheiten und Krankheitserreger das im einzelnen sind. Die Sächsische Infektionsschutz-Meldeverordnung dehnt die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes aus.
- https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/§6.html Webseite des Bundesministeriums der Justiz: Infektionsschutzgesetz, § 6: Meldepflichtige Krankheiten
- https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/§7.html Webseite des Bundesministeriums der Justiz: Infektionsschutzgesetz, § 7: Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsische-Infektionsschutz-Meldeverordnung Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsische Infektionsschutz-Meldeverordnung
Zur Meldung verpflichtet sind laut § 8 des Infektionsschutzgesetzes unter anderem:
- Ärztinnen und Ärzte
- Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien
- Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe
- Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen
- https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/§8.html Webseite des Bundesministeriums der Justiz: Infektionsschutzgesetz, § 8 : Zur Meldung verpflichtete Personen
Die Meldungen müssen unverzüglich, auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt erfolgen.
Arztpraxen und Gemeinschaftseinrichtungen
Arztpraxen und Gemeinschaftsreinrichtungen müssen das Online-Formular nutzen. Alternativ steht auch ein PDF zur Verfügung.
- Einzelerkrankungen und Erkrankungshäufungen in Gemeinschaftseinrichtungen und Arztpraxen: Meldepflicht Meldepflichten nach §§ 6, 8, 9, 33, 34 Infektionsschutzgesetz, online ausfüllbares Formular für Gemeinschaftseinrichtungen und Arztpraxen
- Meldepflichtige Krankheiten nach Infektionsschutzgesetz, Formular für Gemeinschaftseinrichtungen und Arztpraxen Meldepflichten nach §§ 6, 8, 9, 33, 34 Infektionsschutzgesetz, Formular für Gemeinschaftseinrichtungen und Arztpraxen, PDF
Das Gesundheitsamt übermittelt die Daten an die zuständigen Landesbehörden und das Robert Koch-Institut.
Einleitung der Ermittlungen
Anschließend ermittelt das Gesundheitsamt:
- zur Art der Krankheit
- zur Ursache der Krankheit
- zur Ansteckungsquelle
- zur Ausbreitung der Krankheit
Befugnisse des Gesundheitsamtes
Für diese Aufgabe hat das Gesundheitsamt weitreichende Befugnisse:
- Betreten von Grundstücken, Räumen, Anlagen und Einrichtungen
- Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen
- Anfertigung von Kopien oder Auszügen
- Untersuchung von Gegenständen
- Entnahme von Proben zur Untersuchung
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Bei Bedarf informiert das Gesundheitsamt andere Behörden zum Beispiel:
- Lebensmittelüberwachungsbehörden bei Verdacht auf kontaminierte Lebensmittel
- Tiergesundheitsbehörden bei Übertragung von Tieren auf Menschen
- Immissionsschutzbehörden bei Verdacht auf Legionellen-Infektionen durch Aerosole
Anordnung weiterer Maßnahmen
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall weitere Untersuchungen anordnen, wenn dies zur Abklärung erforderlich ist.
Ziel der Ermittlungen
Die Ermittlungsarbeit des Gesundheitsamtes zielt darauf ab, die Ursachen und Ausbreitung von Infektionskrankheiten schnell und umfassend aufzuklären, um geeignete Schutzmaßnahmen einleiten zu können.