Dienstleistungen und Ämter
Dienstleistung

Ermittlungen zum Auftreten übertragbarer Krankheiten

gehört zu: Hygiene

Formulare

Publikationen

Kontakt & Öffnungszeiten

Postanschrift
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Öffnungszeiten
Mo: 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Bautzen

Besucheradresse
Bahnhofstraße 5
02625 Bautzen

Ansprechpartnerin

Katrin Beesdo
 03591 5251-53213
 03591 5250-53299

Ansprechpartnerin

Maren Queißer
 03591 5251-53216
 03591 5250-53299

Ansprechpartnerin

Luisa Reck
 03591 5251-53234
 03591 5251-53299

Hoyerswerda

Besucheradresse
Schlossplatz 2
02977 Hoyerswerda

Ansprechpartnerin

Katrin Beesdo
 03591 5251-53213
 03591 5250-53299

Ansprechpartnerin

Maren Queißer
 03591 5251-53216
 03591 5250-53299

Ansprechpartnerin

Stefanie Hempel
 03591 5251-53226
 03591 5250-53299

Kamenz

Besucheradresse
Macherstraße 55
01917 Kamenz

Ansprechpartnerin

Maren Queißer
 03591 5251-53216
 03591 5250-53299

Ansprechpartnerin

Diana Hiemann
 03591 5251-53223
 03591 5250-53299

Das Gesundheitsamt ermittelt bei meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes und nach den Vorschriften der Sächsischen Infektionsschutz-Meldeverordnung und zwar

  • bei Verdacht einer Erkrankung
  • bei einer Erkrankung
  • beim Tod 

Außerdem ermittelt das Gesundheitsamt auch, wenn Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes und den Vorschriften der Sächsischen Infektionsschutz-Meldeverordnung nachgewiesen wurden.

Im Infektionsschutzgesetz lesen Sie, welche Krankheiten und Krankheitserreger das im einzelnen sind. Die Sächsische Infektionsschutz-Meldeverordnung dehnt die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes aus.

Zur Meldung verpflichtet sind laut § 8 des Infektionsschutzgesetzes unter anderem:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien
  • Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe
  • Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen

Die Meldungen müssen unverzüglich, auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt erfolgen.

Arztpraxen und Gemeinschaftseinrichtungen

Arztpraxen und Gemeinschaftsreinrichtungen müssen das Online-Formular nutzen. Alternativ steht auch ein PDF zur Verfügung.

Labore und Krankenhäuser

Labore und Krankenhäuser nutzen das Meldeportal des Robert-Koch-Institutes.

Das Gesundheitsamt übermittelt die Daten an die zuständigen Landesbehörden und das Robert Koch-Institut. 

Einleitung der Ermittlungen

Anschließend ermittelt das Gesundheitsamt:

  • zur Art der Krankheit
  • zur Ursache der Krankheit
  • zur Ansteckungsquelle
  • zur Ausbreitung der Krankheit

Befugnisse des Gesundheitsamtes

Für diese Aufgabe hat das Gesundheitsamt weitreichende Befugnisse:

  • Betreten von Grundstücken, Räumen, Anlagen und Einrichtungen
  • Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen
  • Anfertigung von Kopien oder Auszügen
  • Untersuchung von Gegenständen
  • Entnahme von Proben zur Untersuchung

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Bei Bedarf informiert das Gesundheitsamt andere Behörden zum Beispiel:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörden bei Verdacht auf kontaminierte Lebensmittel
  • Tiergesundheitsbehörden bei Übertragung von Tieren auf Menschen
  • Immissionsschutzbehörden bei Verdacht auf Legionellen-Infektionen durch Aerosole

Anordnung weiterer Maßnahmen

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall weitere Untersuchungen anordnen, wenn dies zur Abklärung erforderlich ist.

Ziel der Ermittlungen

Die Ermittlungsarbeit des Gesundheitsamtes zielt darauf ab, die Ursachen und Ausbreitung von Infektionskrankheiten schnell und umfassend aufzuklären, um geeignete Schutzmaßnahmen einleiten zu können.