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Die Geschäftsstelle Gutachterausschuss teilte den Landkreis Bautzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in die Bereiche Bautzen, Hoyerswerda, Kamenz und Radeberg. Zu welchem Bereich Ihre Gemeinde gehört, sehen Sie im Geoweb.
- zum Geoweb Bereiche der Geschäftsstelle Gutachterausschuss im Geoweb anzeigen
Der Gutachterausschuss erstellt Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Der Verkehrswert beschreibt den aktuellen Marktwert eines Grundstückes.
Die Verkehrswertgutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Es dient lediglich als unverbindliche Entscheidungsgrundlage. Dies gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Behörden. Gutachten sind kein Verwaltungsakt und deshalb selbständig nicht anfechtbar.
Antragsberechtigt sind:
- die für den Vollzug des Baugesetzbuches zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
- die für die Feststellung des Wertes eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden
- die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist
- Gerichte und Justizbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der Antragsberechtigung
- Kopie eines aktuellen, unbeglaubigten Grundbuchauszuges
- Kopie eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte
- soweit vorhanden, Kopien von Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
Die Formulare für den Antrag sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlich.
Ja, die Erstellung des Verkehrswertgutachtens ist gebührenpflichtig. Grundlage für die Kostenerhebung ist die Verwaltungskostensatzung des Landkreises Bautzen.
- Kostensatzung, Lesefassung barrierearmes Dokument
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur Wertermittlung sind
- das Baugesetzbuch, 3. Kapitel, §§ 192 bis 199
- die Immobilienwertermittlungsverordnung
- die Sächsische Gutachterausschussverordnung
- http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG005204116 Zum 3. Kapitel des Baugesetzbuches
- https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv/BJNR063900010.html zur Immobilienwertermittlungsverordnung
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12142-Saechsische-Gutachterausschussverordnung#p11 zum Paragraphen 11 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung