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Dienstleistung

Führerschein: Pflichtumtausch

gehört zu: KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisstelle

Aktuelles

Das Deckblatt eines alten Papier-Führerscheines
08.08.2024

Pflichtumtausch von Führerscheinen - Papierführerscheine werden ungültig

Das Bild zeigt einen klassischen Papier-Führerschein
04.02.2020

EU-Kartenführerscheine werden Pflicht - Umtauschaktion beginnt

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Mo: nach Online-Terminbuchung
Di: nach Online-Terminbuchung
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Bitte wenden Sie sich an

Fahrerlaubnis-Service
 03591 5251-36363
 03591 5250-36399

Die EU hat festgelegt, dass bis 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden müssen. 

Damit dieser Umtausch strukturiert abläuft, wurden entsprechende Fristen festgelegt, welche Sie dem folgenden Abschnitt entnehmen können. 

Ihr Führerschein wurde vor 1999 ausgestellt

Für alle Führerscheine, die bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde (alle Papierführerscheine), richtet sich der Umtausch nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers.

 

Geburtsjahr des

Fahrerlaubnisinhabers

Bis zu diesem Tag muss der

Führerschein umgetauscht werden

vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

Ihr Führerschein wurde nach 1999 ausgestellt

Für alle Führerscheine die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden (Kartenführerscheine), richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheins.

 

Ausstellungsjahr

Bis zu diesem Tag muss der

Führerschein umgetauscht sein

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

 

Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen Ihren Führerschein, unabhängig vom Ausstellungsjahr, bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.

Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen?

Mit Ablauf der Umtauschfrist verliert Ihr Führerschein seine Gültigkeit. Sie Fahren dann ohne gültigen Führerschein. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und Sie müssen mit einem Bußgeld rechnen. 

Zur Beantragung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 1 Jahr)
  • Ihren bisherigen Führerschein
  • wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht im Kreis Bautzen ausgestellt wurde: Karteikartenabschrift der der ausstellenden Behörde
  • sofern beim Umtausch der Eintrag der Klasse T erfolgen soll, ist ein Nachweis über die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erforderlich

 

Wer nicht in dem Landkreis wohnt, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, benötigt eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde zum Umtausch des Führerscheins.

Für Führerscheine, die in den Altkreisen Bautzen, Bischofswerda, Hoyerswerda und Kamenz erstellt wurden, erhalten Sie die Karteikartenabschrift im Landratsamt Bautzen. Das Formular dafür finden Sie auf der Seite dieser Dienstleistung:

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