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Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Diese Leistung kann an Sie ausgezahlt werden, wenn Sie
- Rentner mit einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung sind,
- Altersrentner unter der Regelaltersgrenze sind,
- wenn Ihnen ein rentenrechtliches Gutachten eine Erwerbstätigkeit unter 3 Stunden täglich für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch laufende Leistungen gewährt.
Grundsicherung
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie
- volljährig sind,
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Leistung kann an Sie ausgezahlt werden, wenn Sie
- die Regelaltersgrenze zur Rente erreicht haben,
- Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer erhalten,
- eine Werkstatt für behinderte Menschen besuchen,
- ein rentenrechtliches Gutachten auf Dauer haben.
Übrigens: Wer Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Vermögensgrenze für Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung liegt bei 10.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person.
Das heißt, dass Sie das Vermögen über diesem Wert für Ihren Lebensunterhalt verwenden müssen, bevor Sie Anspruch auf die Leistungen haben.
Die angemessene Größe einer Wohnung – die sogenannte Wohnflächenhöchstgrenze – ergibt sich aus der Zahl der Personen, die in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben.
Die Kosten einer Mietwohnung müssen angemessen sein, die Wohnung soll keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen.
Nähere Informationen zu den angemessenen Unterkunftskosten bei Mietwohnungen und zur angemessenen Größe der Wohnung finden Sie in der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Bautzen, hier vor allem § 1.
Nutzen Sie bitte die Formulare, die Sie auf der Seite dieser Dienstleistung unter der gleichnamigen Überschrift finden.
- Füllen Sie das Formular "Sozialhilfe: Antrag auf Leistungen nach SGB 12" vollständig aus.
- Füllen Sie das Formular "Sozialhilfe: Antrag auf Leistungen nach SGB 12, Anlage Vermögenserklärung" vollständig aus.
- Füllen Sie das Formular "Sozialhilfe: Antrag auf Leistungen nach SGB 12, Anlage Mietbescheinigung" oder das Formular "Sozialhilfe: Antrag auf Leistungen nach SGB 12, Anlage Wohneigentum" vollständig aus - je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation.
- Füllen Sie die anderen Formulare vollständig aus, die auf Ihre persönliche Lebenssituation zutreffen.
Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift auf den Formularen nicht.
Den Formularen fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
- Einkommensnachweise
- Rentenbescheid (auch von möglichen ausländischen Renten, Unfallrenten / Betriebsrenten…),
- Nachweis der Prüfung von Grundrentenzeiten durch den Rententräger
- 6 Monate Lohnscheine der Werkstatt für behinderte Menschen,
- 6 Monate Lohnscheine der geringfügen Beschäftigung oder Arbeitseinkommen,
- Unterhaltsvorschuss,
- Unterhalt,
- Kindergeld,
- Wohngeldbescheid
- aktueller Beitrag Hausrat- und Haftpflichtversicherung
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate,
Soweit es auf Sie zutrifft, fügen Sie außerdem folgende Unterlagen bei
- Nachweise über sonstige Geldanlagen oder Vermögenswerte wie
- aktueller Ausdruck des Sparbuches,
- Aktien, Wertpapiere, Depots,
- Sammlungen,
- kostenfreie Gebrauchtwagenwertermittlung,
- Policen, Bezugsrecht und aktueller Rückkaufswert von Lebens-, Renten-, Risiko- und Sterbegeldversicherungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Grundbuchauszug
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft bei Mietwohnungen
- vollständiger Mietvertrag,
- vollständige letzte Betriebskostenabrechnung inkl. Heizkostenabrechnung,
- Abschlag für Wasser bei einem externen Energieversorger (sehr oft bei Bewohnern in der Stadt Bautzen),
- Abschlag für Heizkosten, wenn dieser nicht in der Miete enthalten ist
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum
- Grundbuchauszug,
- Belege über die aktuellen Hauslasten wie Grundsteuern, Müllgebühren, Wasser- sowie Abwassergebühren, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Wartungskosten der Heizungsanlage,
- letzte Rechnung über den Kauf von Heizmaterial (Öl, Holz, Kohle, …) oder die letzte Abrechnung von Heizkosten (Gas, Strom, …)
- Bestallungsurkunde des Betreuers oder Vorsorgevollmacht
- Schwerbehindertenausweis
- Scheidungsurteil
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit Ihrer Kinder
Antrag einreichen
Sie haben alle Formulare vollständig ausgefüllt und unterschrieben und alle Unterlagen kopiert? Dann senden Sie Ihren Antrag am besten per E-Mail an das Landratsamt. Natürlich können Sie ihn auch per Post an uns senden. Die Adressen finden Sie auf dieser Seite.
Möchten Sie Ihren Antrag per E-Mail an uns senden, lesen Sie bitte zuvor unsere Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen zur elektronischen Kommunikation:
Möchten Sie Ihren Antrag gern persönlich im Landratsamt abgeben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner zur Dienstleistung Bürgerinformation.
- Bürgerinformation Hier finden Sie Besucheradressen und Ansprechpartner.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Ansprechpartnern der Dienstleistung Bürgerinformation:
- Bürgerinformation Hier finden Sie Besucheradressen und Ansprechpartner.
Ja, in der Zeit, in der Sie diese Leistungen beziehen, müssen Sie dem Landratsamt, Sozialamt alle Änderungen mitteilen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Geburt eines Kindes,
- Heirat,
- Umzug,
- Einzug von Personen in Ihre Wohnung
- Auszug von Personen aus der gemeinsamen Wohnung
- Arbeitsaufnahme,
- Auszahlung einer Versicherungssumme
Die Leistungen gewähren wir nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch.
Zur Beurteilung, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ziehen wir die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Bautzen heran.
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12 Seite des Bundesamtes für Justiz: Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - Sozialhilfe
- SGB 2 und 12: Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie
Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser
- zur Seite "Soziale Dienste" In der Rubrik "Soziale Dienste" finden Sie die Adressen der Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser im Landkreis Bautzen.
Informationen zu Beratungs- und Vorsorgeangeboten im Landkreis Bautzen finden Sie unter "Gesundheit und Soziales"
- Beratung und Vorsorge Zu den Beratungs- und Vorsorgeangeboten unter "Gesundheit und Soziales"