Kontakt & Öffnungszeiten
Bitte wenden Sie sich an
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen. Neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung dient die Hilfe zur Pflege zur Deckung der Pflegekosten, wenn diese von den pflegebedürftigen Personen oder ihren Angehörigen nicht selbst gezahlt werden können.
Dies können zum Beispiel sein:
- Kosten für das Pflegeheim
- Kosten für die häusliche Pflege
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Kurzzeitpflege
- Blindenhilfe
Bei häuslicher Pflege: Wenn der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Landkreis Bautzen liegt, stellen Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege im Landratsamt Bautzen, Sozialamt.
Bei stationärer Pflege: Wenn die pflegebedürftige Person älter als 67 ist und vor der Aufnahme in ein Pflegeheim im Landkreis Bautzen gewohnt hat, stellen Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege im Landratsamt Bautzen, Sozialamt.
Sind Pflegeleistungen für Personen unter 67 nötig, wenden Sie sich bitte an den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Da Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend gewährt werden kann: So schnell es geht.
Informieren Sie das Landratsamt Bautzen, Sozialamt formlos per E-Mail sobald Sie feststellen, dass Sie oder Ihre Angehörigen Unterstützung benötigen. Danach haben Sie 2 Wochen Zeit, den Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen.
Bitte nutzen Sie dafür unser Formular:
Vermögen:
Alleinstehende Pflegebedürftige dürfen ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro besitzen, Ehepaare oder Lebenspartner dürfen ein Vermögen von 20.00 Euro besitzen.
Das heißt, dass Sie das Vermögen über diesem Wert für Ihren Lebensunterhalt verwenden müssen, bevor Sie Anspruch auf die Leistungen haben.
Zum Vermögen gehören unter anderem Bargeld, Girokonten, Sparkonten, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Aktien, Wertpapiere, Depots, Fonds, Immobilien, Fahrzeuge und alle weiteren verwertbaren Vermögenswerte.
Wenn das Vermögen nicht sofort eingesetzt werden kann, prüfen wir, ob wir ein Darlehen gewähren können. Dies geschieht beispielsweise wenn ein Haus nicht sofort verkauft werden kann.
Einkommen:
Zur Entscheidung, ob wir Hilfe zur Pflege gewähren können, prüfen wir das Einkommen des Pflegebedürftigen und seines Ehe- oder Lebenspartners.
Soweit das Vermögen einer pflegebedürftigen Person nicht ausreicht, kann das Landratsamt Bautzen, Sozialamt Kinder oder Eltern zum Unterhalt heranziehen. Für Kinder und Eltern gilt dabei eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto pro Jahr.
Übrigens: Auch getrennt lebende Ehepartner können zum Unterhalt herangezogen werden.
Ja, in der Zeit, in der Sie Hilfe zur Pflege beziehen, müssen sie dem Landratsamt, Sozialamt alle Änderungen mitteilen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Einkommensänderungen
- Vermögensänderungen
- Änderungen des Pflegegrades
- Änderungen der Pflegekosten (beispielsweise durch Abwesenheiten oder Heimkostenänderungen)
- Umzug
- Tod (Meldung durch Angehörige, Betreuer oder sonstige Beteiligte)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Ansprechpartnern der Dienstleistung Bürgerinformation:
- Bürgerinformation Hier finden Sie Besucheradressen und Ansprechpartner.
Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser
- zur Seite "Soziale Dienste" In der Rubrik "Soziale Dienste" finden Sie die Adressen der Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser im Landkreis Bautzen.
Informationen zu Beratungs- und Vorsorgeangeboten im Landkreis Bautzen finden Sie unter "Gesundheit und Soziales"
- Beratung und Vorsorge Zu den Beratungs- und Vorsorgeangeboten unter "Gesundheit und Soziales"