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Bitte wenden Sie sich an
Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch errechnen. Das Ergebnis dieses Wohngeldrechners ist jedoch unverbindlich. Einen Rechtsanspruch auf Wohngeld können Sie daraus nicht ableiten. Ob Sie Wohngeld erhalten und wie hoch es ausfallen würde, kann nur in einem Antragsverfahren geprüft werden.
Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bitte nutzen Sie die Formulare, die Sie auf dieser Seite finden.
Wohnen Sie in Bautzen oder Hoyerswerda, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.
Für den Wohngeldantrag stehen sowohl den Mietern als auch den Eigentümern von Wohnraum und Heimbewohnern klassische Formulare und alternativ auch ein Online-Antrag zur Verfügung.
Den Online-Antrag können Sie nutzen, sobald Sie sich im Amt 24 registriert haben.
Bitte nutzen Sie den Online-Antrag.
Die Nutzung des Online-Antrages beschleunigt das Verfahren, da die Daten direkt online abgesendet werden können und dann sofort in das Fachprogramm eingespeist werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes können schneller mit der Berechnung beginnen.
Auf der Seite des Freistaates Sachsen finden Sie den Wohngeld-Online-Antrag. Bitte registrieren Sie sich zuvor.
Ihr Online-Antrag im Amt 24
Auf der Seite des Freistaates Sachsen finden Sie den Wohngeld-Online-Antrag. Bitte registrieren Sie sich zuvor.
- Registrierung im Amt 24 zum Serviceportal Amt 24
- Wohngeld: Online-Antrag zum Serviceportal Amt 24
Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag zu und fügen Sie bitte alle weiteren Unterlagen in Kopie bei. Senden Sie uns nicht Ihre Original-Unterlagen.
Antrag auf Mietzuschuss
Zum Antrag auf Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum gehören, soweit zutrefend:
- vollständiger Mietvertrag (bei Erstantrag)
- Bescheinigung der aktuellen Miethöhe
- letzte Betriebskostenabrechnung oder Formular "Angaben vom Vermieter zum Wohnraum", ausgefüllt vom Vermieter
- Mietzahlungsnachweise der letzten drei Monate (zum Beispiel Kontoauszüge)
- Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes, bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate (bei Erstantrag)
- Nachweis über alle Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder (Formular "Verdienstbescheinigung" ausgefüllt vom Arbeitgeber)
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.200 Euro)
- aktuelle Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten, Lohnersatzleistungen)
- Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden)
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid)
- Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder (bei Erstantrag)
- Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug)
- Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis)
- Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)
Studenten und Auszubildende fügen dem Antrag bitte bei:
- Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung
- aktueller Bescheid über Ausbildungsförderung (Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld für behinderte Menschen)
- Bescheid über ein Darlehen zur Studienabschlussförderung
- Krankenversicherungspolice und Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
Zum Antrag auf Mietzuschuss für Heimbewohner gehören, soweit zutreffend
- Nr. 21-25 des Heimantrages ausgefüllt durch die Heimleitung mit Unterschrift der Heimleitung auf Seite 5 des Heimantrages
- Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate)
- vollständiger Heimvertrag
- Nachweis über sämtliche Einkünfte, insbesondere auch aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden)
- aktuelle und vollständige Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten)
- aktuelle und vollständige Bescheide über Transferleistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Sozialgesetzbuches 12)
- aktuelle und vollständige Bescheide über Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne des Sozialgesetzbuches 12
- Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug)
- Schwerbehindertenausweis,
- Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid)
- Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)
Antrag auf Lastenzuschuss
Zum Antrag auf Lastenzuschuss für Eigentümer von Wohnraum gehören soweit zutreffend
- Eigentumsnachweis in Form des Grundbuchauszugs (bei Erstantrag)
- Kaufvertrag bei Neuerwerb (bei Erstantrag)
- Formular "Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln für die Kredite" ausgefüllt vom Kreditinstitut
- Grundsteuerbescheid und Zahlungsnachweis der Grundsteuer (Kontoauszug)
- Formular "Wohnflächenberechnung"
- Nachweis über Lebensversicherungs- und Bausparbeiträge sofern zweckbestimmt für Tilgung des Kredites
- Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate)
- Nachweis über alle Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder, Formular "Verdienstbescheinigung" ausgefüllt vom Arbeitgeber
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.200 Euro)
- aktuelle Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten, Ausbildungsförderung, Lohnersatzleistungen)
- Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden)
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid)
- Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder (bei Erstantrag)
- Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug)
- Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis)
- Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)
Antragstellung per E-Mail
Wenn Sie Ihren Antrag auf Wohngeld mit den vollständig beigefügten Unterlagen per E-Mail einreichen wollen, so senden Sie bitte alles in einer Nachricht an uns. Bitte senden Sie uns die Dokumente nicht einzeln zu.
Beachten Sie bitte unsere Hinweise zur elektronischen Kommunikation:
Die Höhe des Wohngeldanspruches ist abhängig
- von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- von der monatlichen Miete oder Belastung
- vom Gesamteinkommen des Haushaltes.
Daher erfolgt jede Berechnung immer individuell und ist einzelfallabhängig. Eine pauschale Ermittlung des Wohngeldanspruches erfolgt nicht.
Berücksichtigung von Miete und Belastung durch Wohneigentum
Bei der Berechnung werden für Mieter und Heimbewohner die Grundmiete sowie die Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser berücksichtigt (Bruttokaltmiete).
Bei Wohneigentümern werden die sogenannten Belastungen berücksichtigt. Belastungen sind zum Beispiel Darlehenszinsen oder -tilgungen und Grundsteuer zuzüglich eines Pauschbetrages für Instandhaltungs- und Betriebskosten.
Jedoch werden für die Berechnung des Wohngeldes eine maximale Miete oder ein maximaler Belastungsbetrag berücksichtigt, auch wenn die Miete oder die Belastung tatsächlich höher ist (sogenannter Höchsbetrag).
Der Höchstbetrag ist abhängig von der Haushaltsgröße. So beträgt beispielsweise im Landkreis Bautzen der Höchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt 361,40 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 438,60 Euro.
Berücksichtigung des Gesamteinkommens
In die Berechnung des Wohngeldes fließen ein:
- Einkommen aus Arbeit, auch Einnahmen aus Mini-Jobs
- Arten von Renten (zum Beispiel Altersrente, Hinterbliebenenrente)
- Pensionen und Betriebsrenten
- Unterhaltszahlungen
- Kapitalerträge über 100 Euro pro Jahr
Unberücksichtigt bleiben Einnahmen wie Pflegegeld, Blindengeld, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (bis 2.400 Euro im Jahr) sowie Unterhalt zur Bezahlung einer Pflegekraft (bis 6.540 Euro im Jahr).
Vermögensfreibetrag
Der Vermögensfreibetrag beträgt 60.000 Euro bei Alleinstehenden und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Wohnungsgröße
Da die Miete nur bis zum Höchstbetrag anerkannt wird, spielt auch die Größe der Wohnung keine Rolle. Niemand muss aus einer großen Wohnung ausziehen.
Nein. Das Einkommen von erwachsenen Kindern, die nicht mit im Haushalt leben, wird nicht berücksichtigt.
Wohngeld kann gewährt werden, wenn Unterhaltsansprüche gegen volljährige Kinder bestehen, aber nicht geltend gemacht werden. Freiwillige Unterhaltszahlungen werden allerdings als Einkommen berücksichtigt.
Sie müssen Änderungen
- in Ihren persönlichen Verhältnissen
- in den Einnahmen und Einkünften der Personen, die zum Haushalt gehören um mehr als 15%
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- der Miethöhe um mehr als 15%
- der Nutzungsart der Wohnung
unaufgefordert und sofort der Wohngeldbehörde mitteilen. Das gilt auch, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld 2 beantragt haben.
Ja. Neben dem Wohngeld kann ein Anspruch auf folgende Leistungen bestehen:
Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder in Wohngeldhaushalten
Bereits ab einem Wohngeldanspruch von 10 Euro haben Kinder in Wohngeldhaushalten Anspruch auf vielfältige Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Dienstleistung Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Übernahme von Elternbeiträgen
Familien können einen Antrag auf Übernahme von Elternbeiträgen beim Jugendamt stellen. Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Dienstleistung Übernahme von Elternbeiträgen.
Kinderzuschlag
Unabhängig vom Wohngeld können Sie auch Kinderzuschlag beantragen. Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Empfänger von vielen sogenannten Transferleistungen haben keinen Wohngeldanspruch. Das sind
- Empfänger von Arbeitslosengeld 2( sogenanntes Hartz 4)
- Empfänger von Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch 2
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch 12
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch 12
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe Ausbildungsgeld nach § 22 Absatz 7 des Sozialgesetzbuches 2
- Empfänger von Verletztengeld nach Sozialgesetzbuch 7
- Empfänger von ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt
- Empfänger von Hilfen in stationären Einrichtungen, sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
- Empfänger von Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
In diesen Leistungen sind die Wohnkosten bereits enthalten. Deshalb sind auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen.
Wurden die Transferleistungen als Darlehen erbracht, kann jedoch ein Wohngeldanspruch bestehen.
In den Leistungen des Arbeitslosengeldes 1 und des Kurzarbeitergeldes sind keine Kosten der Unterkunft enthalten. Hier kann es sich lohnen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.