Gewässerbenutzer müssen Daten an das Landratsamt melden
Das Landratsamt Bautzen hat am 12.02.2024 eine Allgemeinverfügung erlassen, die alle Betreiber einer erlaubnispflichtigen Regenwassereinleitung verpflichtet, diese systematisch zu erfassen und der unteren Wasserbehörde zu übermitteln.
Allgemeinverfügung
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung vom 12.02.2025 und ihre Anlage:
Warum wurde die Allgemeinverfügung erlassen?
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen in Oberflächengewässer wurden in Deutschland bereits im Jahr 2020 neu definiert. Da sich das Wasserrecht unter anderem am jeweiligen Stand der Technik orientiert, müssen Einleitungen aus Misch- und Regenwasserkanalisationen in öffentliche Oberflächengewässer seitdem neben mengenmäßigen auch stofflichen Anforderungen entsprechen.
Im Freistaat Sachsen sind diese Anforderungen durch einen Erlass der Landesdirektion Sachsen vom 4. Juli 2024 auf verwaltungsrechtlicher Ebene verbindlich geregelt worden. Zeitgleich wurde ein formalisiertes Vorgehen bei der Erfassung vorhandener Regenwassereinleitungen eingeführt.
Daraus ergibt sich für das Landratsamt Bautzen als untere Wasserbehörde die Aufgabe, die Daten aller erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen aus Regenwasserableitungen in Oberflächengewässer im Landkreis Bautzen zu erfassen.
Wer ist von der Allgemeinverfügung betroffen und
Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind alle Gewässerbenutzer, deren Einleitung von Misch- oder Regenwasser in ein Oberflächengewässer erlaubnispflichtig im Sinne der Wassergesetze ist.
Dies betrifft in der Regel abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften, aber auch Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe sowie private Einleiter, wenn das Regenwasser mehrerer Grundstücke gemeinsam eingeleitet wird.
Was müssen die Betroffenen tun?
Betroffene Gewässerbenutzer füllen die Tabelle "HKRe-Anlage 2" aus . (Anlage zur Allgemeinverfügung vom 12.02.2025). Dabei müssen zunächst nur die Spalten der Tabelle ausgefüllt werden, die gelb hervorgehoben wurden. Sofern auch Angaben zu einer wasserrechtlichen Gestattung für die Einleitung gemacht werden können, kann auch dieser Teil der Tabelle ausgefüllt werden. Näheres kann der Ausfüllhilfe in der Anlage zur entnommen werden.
Die Betroffenen müssen die ausgefüllte Tabelle bis zum 31.12.2026 per E-Mail an das Landratsamt Bautzen senden.
Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften sind zusätzlich verpflichtet, ihr Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben.
Wird auch die Versickerung von Niederschlagswasser in der Allgemeinverfügung geregelt?
Nein, die Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht Gegenstand der Allgemeinverfügung.
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt
Auf der Seite zur Dienstleistung "Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen" finden Sie die E-Mailadresse, an die Sie die ausgefüllte Tabelle senden können und die Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Allgemeinverfügung.
Rechtsgrundlagen
Hier können Sie die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der Allgemeinverfügung des Landratsamtes einsehen.
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/SaechsW§6 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Wassergesetz, § 6 Erlaubnis und Bewilligung, hier Absatz 4
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/SaechsWG§113 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Wassergesetz, § 113 Nachträgliche Antragstellung
- https://www.wasser.sachsen.de/download/Erlass_der_LDS_HKReWa_20240704_Rev_20250131.pdf Seite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft: Anpassung der Regenwassereinleitungen aus Misch- und Trennkanalisationen im Freistaat Sachsen an den Stand der Technik – Handlungskonzept Regenwasser (Schreiben der Landesdirektion)
Bekanntmachung
Die Allgemeinverfügung wird im elektronischen Amtsblatt 08/2025 vom 19.02.2025 bekannt gemacht.
- Elektronisches Amtsblatt 08/2025 barrierefreies Dokument