Kontakt & Öffnungszeiten
Verfahren mit Abwasserbezug
Ansprechpartner
Verfahren mit Grundwasserbezug
Ansprechpartner
Verfahren mit Oberflächenwasserbezug
Ansprechpartner
Die Einleitung von Stoffen in Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Ziffer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Diese wiederum bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz, zumindest solange durch Landesrecht nicht etwas anderes geregelt worden ist.
Im Freistaat Sachsen ist die Einleitung von Regenwasser erlaubnisfrei, wenn diese im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 16 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz ausgeübt wird. Das bedeutet, dass Regenwasser muss schadlos eingeleitet werden und darf nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet werden.
Insbesondere für private Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis also immer dann erforderlich wird, wenn mehrere Grundstücke eine gemeinsame Ableitung zum Gewässer hin nutzen.
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für zur generellen Erlaubnispflicht für die Benutzung öffentlicher Gewässer in Deutschland sowie die in Sachsen für Regenwasser gültige Regelung zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch.
- https://www.gesetze-im-internet.de/whg2009/§8.html Seite des Bundesministeriums der Justiz: Wasserhaushaltsgesetz, § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- https://www.gesetze-im-internet.de/whg2009/§9.html Seite des Bundesministeriums der Justiz: Wasserhaushaltsgesetz, § 9 Benutzungen
- https://www.gesetze-im-internet.de/whg2009/§25.html Seite des Bundesministeriums der Justiz: Wasserhaushaltsgesetz, § 25 Gemeingebrauch
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/SaechsWG§16 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Wassergesetz, § 16 Gemeingebrauch, hier Absatz 1