Dienstleistungen und Ämter
Dienstleistung

Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen

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Landratsamt Bautzen
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Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
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Mi: für Besucher geschlossen
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Verfahren mit Abwasserbezug

Ansprechpartner

Sven Funck
 03591 5251-68524
 03591 5250-68524

Verfahren mit Grundwasserbezug

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 03591 5250-68527

Verfahren mit Oberflächenwasserbezug

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Norbert Baumgärtel
 03591 5251-68535
 03591 5250-68535

Die Einleitung von Stoffen in Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Ziffer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Diese wiederum bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz, zumindest solange durch Landesrecht nicht etwas anderes geregelt worden ist.

Im Freistaat Sachsen ist die Einleitung von Regenwasser erlaubnisfrei, wenn diese im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 16 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz ausgeübt wird. Das bedeutet, dass Regenwasser muss schadlos eingeleitet werden und darf nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet werden.

Insbesondere für private Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis also immer dann erforderlich wird, wenn mehrere Grundstücke eine gemeinsame Ableitung zum Gewässer hin nutzen. 

Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für zur generellen Erlaubnispflicht für die Benutzung öffentlicher Gewässer in Deutschland sowie die in Sachsen für Regenwasser gültige Regelung zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch.