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Spätestens 2 Monate nachdem ein Neubau bezogen oder in Betrieb genommen wurde, muss der Grundstückseigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen, um den veränderten Zustand des Grundstückes im Liegenschaftskataster zu dokumentieren. Darauf wird in der Baugenehmigung hingewiesen.
Die Einmessung des Gebäudes muss der Grundstückseigentümer bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
- www.geosn.sachsen.de/oeffentlich-bestellte-vermessungsingenieure Auf der Seite des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vemessung Sachsen können Sie nach öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren suchen.
Wie beantragen Sie die Einmessung des Gebäudes bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur?
Wir empfehlen Ihnen, für den Antrag auf Gebäudeeinmessung dieses Dokument auszufüllen und an den öffentlich bestellten Vermessungsingenier Ihrer Wahl zu senden.
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Die Pflicht zum Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster ist im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz geregelt. Die Pflichten der Eigentümer beschreibt der Paragraph 6.
- www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9851-Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz#p6 Auf der Seite Revo Sax finden Sie das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz
Sächsische Vermessungskostenverordnung
Die Kosten für die Gebäudeeinmessung werden nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung erhoben und sind in der Regel in drei Teilbeträgen zu entrichten.
Sie erhalten
- einen Kostenbescheid vom Landratsamt Bautzen für die Bereitstellung von Vorbereitungsdaten an den öffentlich bestellten Vemessungsingenieur
- einen Kostenbescheid vom Landratsamt Bautzen für die Übernahme der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster
- eine Rechnung vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Vermessungsleistung
- www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18296-Saechsische-Vermessungskostenverordnung Auf der Seite Revo Sax finden Sie die Sächsische Vermessungskostenverordnung