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Ansprechpartnerin
Ramona Wonschik
Eine Amtsvormundschaft ist eine umfassende gesetzliche Vertretung für eine minderjährige Person durch das jeweils zuständige Jugendamt.
Eine Amtsvormundschaft kann Kraft Gesetzes eintreten, wenn
- die elterliche Sorge ruht, beispielsweise bei minderjährigen Müttern
- eine richterliche Anordnung vorliegt, beispielsweise bei Entzug der elterlichen Sorge oder Tod des sorgeberechtigten Elternteils.
Mehr Informationen zur Amtsvormundschaft
- https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/dein-vormund-vertritt-dich-95994 Weitere Informationen zur Amtspflegschaft finden Sie in der Informationsbroschüre "Dein Vormund vertritt dich" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Rechtsgrundlage
Gesetze zur Vormundschaft und Pflegschaft im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Paragraphen 54,55,56
Eine Amtspflegschaft ist die rechtliche Vertretung einer minderjährigen Person, die durch ein Familiengericht bestimmt wird.
Eine Amtspflegschaft tritt ein, wenn
- die sorgeberechtigten Personen die elterliche Sorge nicht, oder nur in Teilen ausüben kann
- der Vormund die elterliche Sorge nicht, oder nur in Teilen ausüben kann.
Mehr Informationen zur Amtspflegschaft
- https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/dein-vormund-vertritt-dich-95994 Weitere Informationen zur Amtspflegschaft finden Sie in der Informationsbroschüre "Dein Vormund vertritt dich" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Rechtsgrundlage
Gesetze zur Vormundschaft und Pflegschaft im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Paragraphen 54,55,56