Kontakt & Öffnungszeiten
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Gemäß § 5 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.
Die Tätigkeiten dienen dem Gemeinwohl. Sie sind zeitlich und räumlich so gestaltet, dass sie von den Asylbewerbern stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind. Der Einsatzort soll am Wohnort (fußläufig) erfolgen.
Die Ausübung von Arbeitsgelegenheiten sind kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Bei dieser Beschäftigungsart wird keine gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung gezahlt. Die Teilnehmenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde.
Arbeitsgelegenheiten können angeboten werden durch:
- staatliche oder kommunale Träger
- gemeinnützige Organisationen oder Vereine.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Online-Formular.
Das Ausländeramt prüft die rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen der Asylbewerber. Sind die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, werden die Kandidaten durch das Ausländeramt informiert und per Bescheid einer Arbeitsgelegenheit zugewiesen. Die Teilnehmer werden vom Träger der Arbeitsgelegenheit begleitet und über die genaue Tätigkeit und die Arbeitszeiten informiert.