gehört zu: Allgemeines Ordnungsrecht
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Wenn Sie als Ausländer ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, möchten Sie vielleicht die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilhaben.
Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger und erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung. Gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger.
Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, zu denen wir Sie sehr gern per E-Mail oder telefonisch beraten. Sollten Sie einen persönlichen Beratungstermin wünschen, so haben Sie die Möglichkeit über unseren Terminassistenten einen Beratungstermin zu buchen. Sie finden diesen unter dem Punkt "Termin buchen" weiter unten auf dieser Seite.
- https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist die rechtliche Grundlage für Einbürgerungen
- https://www.einbuergerung.sachsen.de/ Weitere Informationen des Freistaates Sachsen zum Thema Einbürgerung
Bei der Einbürgerung unterscheidet man in zwei Formen:
- der Anspruchseinbürgerung und
- der Ermessenseinbürgerung.
Anspruchseinbürgerung (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
- ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.
Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist seit dem Inkrafttreten der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nicht mehr erforderlich. Demnach können Sie nach deutschem Recht mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Bitte beachten Sie jedoch, dass unter Umständen in dem Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit andere Regelungen gelten. Bei Fragen oder Zweifeln hinsichtlich des Verlustes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit wenden Sie sich bitte an das jeweilige Konsulat oder an die Botschaft des ihrer Staatsangehörigkeit entsprechenden Landes.
Nachweis der Sprachkenntnisse
Eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen durch:
- das „Zertifikat Deutsch“ (mindestens B 1) oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
- vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse),
- Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen oder höheren deutschen Schulabschlusses,
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung.
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
Erfolgreiche Kenntnisse können regelmäßig nachgewiesen werden durch:
- einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule,
- einen bestandenen Einbürgerungstest.
Ermessenseinbürgerung
Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Ehegatten von Deutschen, Staatenlose, Asylberechtigte) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen.
Auch besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Aufenthaltsdauer bei Personen von öffentlichem Interesse oder mit besonderen Integrationsleistungen.
Hierzu beraten wir Sie gern per E-Mail oder telefonisch.
Das Verfahren zur Einbürgerung kostet insgesamt
- pro Erwachsener 255,00 Euro
- pro Kind ohne eigenes Einkommen 51,00 Euro.
Die Kosten fallen zu Beginn des Verfahrens als Vorschuss in Höhe von
- 191,00 Euro pro Erwachsener
- 38,25 Euro pro Kind
an.
Die restlichen Kosten in Höhe von
- 64,00 Euro pro Erwachsener
- 12,75 Euro pro Kind
fallen an, wenn das Verfahren abgeschlossen wurde.
Rechtsgrundlage
Die Kosten richten sich nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.