Kontakt & Öffnungszeiten
Bitte wenden Sie sich an
Im Landratsamt Bautzen, Ausländeramt können Sie folgende Aufenthaltstitel beantragen:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU
- Fiktionsbescheinigung
- Verlängerung eines Visums.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt, eine Niederlassungserlaubnis unbefristet. Mit einer Fiktionsbescheinigung können Ausländer nachweisen, dass sie sich vorläufig rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Landratsamt den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis noch prüft.
Folgende Verwaltungsdienstleistungen können Sie nun auch online beantragen.
- Aufenthaltstitel für die Ausbildung
- Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Änderung aufenthaltsrechtlicher Nebenbestimmungen
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthalt von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschafsraumes sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Wählen Sie den für Ihr Anliegen passenden Online-Dienst aus.
Sollte der passende Dienst nicht verfügbar sein, nutzen Sie das individuelle Beratungsangebot der Ausländerbehörde.
Nutzen Sie die Entscheidungshilfe, wenn Sie Hilfe bei der Wahl des richtigen Online-Dienstes benötigen.
- Online-Services im Ausländeramt Hier können Sie online verschiedene Services nutzen oder die Online-Entscheidungshilfe nutzen.
Nutzen Sie bitte unser Online-Formular, um einen Termin für Ihr Anliegen zu vereinbaren.
Bei Fragen oder Anliegen, die Sie nicht im Online-Formular finden, schreiben Sie uns eine E-Mail. Geben Sie dabei bitte Ihren vollständigen Vor- und Familiennamen und Ihr Geburtsdatum an.
Das Landratsamt Bautzen erhebt für die Aufenthaltstitel Gebühren. Grundlage dafür ist die Aufenthaltsverordnung. Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz können Sie nachlesen, welche Gebühren für welche Aufenthaltstitel erhoben werden:
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv Welche Gebühren erhoben werden, regelt das Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung.
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum, da sich ihr Aufenthalt in der Regel nach dem Freizügigkeitsgesetz richtet. Das Ausländeramt kann drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
Nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben EU-Bürger unabhängig von weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht.
Familienangehörige von EU-Bürgern erhalten innerhalb von sechs Monaten nachdem Sie die erforderlichen Angaben beim Ausländeramt gemacht haben, eine Aufenthaltskarte (keinen Aufenthaltstitel) und können sich damit ebenfalls rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt. Das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts des EU-Bürgers muss vor Ausstellung geprüft werden.
Nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erwerben Familienangehörige von EU-Bürgern unabhängig von weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht.
- Weitere Informationen zum Freizügigkeitsgesetz Fragen und Antworten zum Thema Freizügigkeit erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat