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Beistandschaft

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Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
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Mi: nach Vereinbarung
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung

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 03591 5251-51414
 03591 5250-51414

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 03591 5251-51410
 03591 5250-51410

Die Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie kann für die Feststellung der Vaterschaft und für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen beantragt werden.

Weitere Informationen zur Beistandschaft

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind überwiegend befindet, kann eine Beistandschaft beantragen.

Die Beantragung erfolgt individuell im Beratungsprozess.

Die elterliche Sorge wird nicht eingeschränkt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen seiner Aufgaben. Eine Einschränkung besteht nur im gerichtlichen Verfahren, in dem der Beistand das Kind vertritt. Damit soll verhindert werden, dass die Eltern widersprüchliche Erklärungen abgeben.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Die Beistandschaft endet, wenn dem bisher allein sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird oder wenn die Eltern zusammenleben und die gemeinsame elterliche Sorge begründen.

Die Beistandschaft endet auf schriftlichen Antrag des Elternteils, der die Beistandschaft beantragt hat.