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Dienstleistung

Verschmelzung von Flurstücken

Kontakt & Öffnungszeiten

Postanschrift
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Besucheradresse
Garnisonsplatz 9
01917 Kamenz
Öffnungszeiten
Mo: nach Vereinbarung
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung

Ansprechpartnerin

Gabriele Hergesell
 03591 5251-62062
 03591 5251-62099

Bei der Verschmelzung werden aneinandergrenzende Flurstücke im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück zusammengefasst.

Voraussetzungen dafür sind:

  • dass die Flurstücke eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden
  • im Grundbuch die Flurstücke auf einem Grundbuchblatt und einer laufenden Nummer stehen
  • es im Grundbuch keine oder nur unwesentliche Belastungen an den Flurstücken gibt

 

  • es besteht die Möglichkeit, Kosten bei einer geplanten Katastervermessung zu sparen
  • bei Bauanträgen sind in der Regel keine kostenpflichtigen Vereinigungsbaulasten mehr notwendig
  • die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters wird ermöglicht
  • es werden keine Gebühren erhoben

 

Wenn die Voraussetzungen für eine Verschmelzung erfüllt sind, können Sie als Eigentümer über das Formular „Liegenschaftskataster: Verschmelzung von Flurstücken“ einen Antrag bei uns stellen.

Bei Fragen zum Ablauf der Verschmelzung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. Wir beraten und informieren Sie ausführlich.

Bisher selbstständige Grundstücke werden im Grundbuch zu einem Grundstück zusammengefasst. Das durch die Vereinigung neu entstandene Grundstück wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Die Vereinigung bildet die Voraussetzung für die Verschmelzung im Liegenschaftskataster.
Sie wird auf Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt ausgelöst. Hierfür ist die öffentlich-rechtliche Beglaubigung seiner Unterschrift notwendig. Diese Beglaubigung kann durch das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt als katasterführende Behörde erfolgen, wenn keine grundbuchrechtlichen Belastungen entgegenstehen.