Öffentliche Auslegung von Unterlagen
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters der Stadt Elstra geändert.
Gemarkung, Flurstücke:
- Elstra: 399, 1072, 1073, 1077, 1082, 1083, 1085, 1086, 1087/1, 1087/2, 1089, 1089/a, 1090, 1091, 1092, 1128, 1129
- Rauschwitz: 104/3, 104/a, 105, 116, 116/a, 116/b, 116/c, 116/d, 116/e, 468, 484/8
Anlass der Änderung:
- Zerlegung
- Berichtigung der Flächenangabe
- Berichtigung eines Zeichenfehlers
- Veränderung der tatsächlichen Nutzung
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht.
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt ist nach § 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz für die Führung des Liegenschaftskatasters im Landkreis Bautzen zuständig. Entsprechend § 14 Absatz 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz können Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters offengelegt werden.
Auslegung der Unterlagen
Die Nachweise über die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters können Sie
- vom 29.10.2024 bis 28.11.2024
- nach Vereinbarung eines Termins
in der Geschäftsstelle des Vermessungs- und Flurneuordnungsamtes des Landratsamtes Bautzen, Garnisonsplatz 9, 01917 Kamenz einsehen.
Nach § 14 Absatz 7 Satz 5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt
Ihre Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster". Unter "Online-Terminvergabe" können Sie einen Termin zur Einsicht in die Unterlagen reservieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zerlegung und die Berichtigung eines Zeichenfehlers stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können.
Der Widerspruch ist
- schriftlich
- in elektronischer Form oder
- zur Niederschrift
an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten.
Technische Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente finden Sie auf der Seite "Elektronische Kommunikation":
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 2, 6 und 14 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§2 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 2: Zuständigkeiten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§6 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 6: Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§14 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 14: Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters