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Besteht das Vorhaben einer Flurstückszerlegung, Grenzwiederherstellung oder einer ähnlichen Vermessungsleistung? Dann sind dies die nächsten Schritte:
- Antrag auf Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung durch den Flurstückseigentümer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)
- Vorbereitung der Katastervermessung und Abmarkung durch den ÖbVI im Innendienst
- Durchführung der Vermessungsarbeiten und örtlichen Grenzuntersuchungen
- Durchführung eines Grenztermins zur Erläuterung der Ergebnisse der Vermessungsarbeiten
- Bekanntgabe der Ergebnisse
- Übergabe der Ergebnisse durch den ÖbVI an die untere Vermessungsbehörde (Vermessungs- und Flurneuordnungsamt)
- Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
- Einpflegen der Erhebungsdaten des ÖbVI
- Treffen einer Fortführungsentscheidung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
- Bekanntgabe der Übernahme des neuen Datenbestandes an die Beteiligten bei positiver Fortführungsentscheidung
- Abwarten der Rechtsbehelfsfrist (Widerspruchsfrist)
- Übermittlung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises nach Fristablauf an das zuständige Grundbuchamt zur Änderung der Grundbucheintragung
- aufgrund eines Antrages auf Katastervermessung und Abmarkung bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
- auf Antrag des Eigentümers bei Verschmelzungen, Mitteilungen zum Gebäudeabbruch und Nutzungsänderungen
- aufgrund öffentlich-rechtlicher Verfahren und Festlegungen
- bei der Berichtigung von fehlerhaften Daten
- bei der Erfassung von Gebäuden und tatsächlichen Nutzungen
- bei der Übernahme von Ergebnissen der Bodenschätzung
Wann?
Wenn die Katastervermessung und Abmarkung zur Bildung von Flurstücken, Grenzwiederherstellung oder Aufnahme von Gebäuden ins Liegenschaftskatasters beantragt wurde.
Wie ist der Ablauf?
Nach Durchführung der Katastervermessung und Abmarkung übergibt der ÖbVI die Ergebnisse an die untere Vermessungsbehörde des zuständigen Landkreises (Vermessungs- und Flurneuordnungsamt). Bei Eignung wird das Liegenschaftskataster fortgeführt.
Die Änderungen werden allen Betroffenen bekanntgegeben. Ist eine Änderung des Grundbuches notwendig, erfolgt eine Meldung der Änderung an das zuständige Grundbuchamt.
Verschmelzung von Flurstücken
Wann?
Wenn die Voraussetzungen für eine Verschmelzung gegeben sind:
- die Flurstücke bilden eine örtliche und wirtschaftliche Einheit
- im Grundbuch stehen die Flurstücke auf einem Grundbuchblatt und unter einer laufenden Nummer (gegebenenfalls durch eine vorangegangene Vereinigung von Grundstücken)
- im Grundbuch gibt es keine unterschiedlichen Belastungen an den Flurstücken
Wie ist der Ablauf?
Nach Prüfung dieser Voraussetzung und Beantragung der Verschmelzung, können die bisher getrennt voneinander geführten Flurstücke zu einem Flurstück verschmolzen werden. Auch hier erfolgt im Anschluss die Bekanntgabe an die Betroffenen sowie eine Meldung an das zuständige Grundbuchamt.
Diese Leistung ist kostenfrei.
Gebäudeabbruch oder Änderung der tatsächlichen Nutzung
Wann?
Bei vollständigem Abbruch von Gebäuden oder Änderung der tatsächlichen Nutzung
Wie ist der Ablauf?
Die Eigentümer melden die Änderung schriftlich an das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt. Nach positiver Prüfung wird der neue Stand in das Liegenschaftskataster übernommen und es erfolgt eine Mitteilung an den Eigentümer.
Für die schriftliche Meldung können Sie die folgenden Formulare nutzen:
- Liegenschaftskataster: Mitteilung eines Gebäudeabbruchs
- Liegenschaftskataster: Änderung der Nutzung eines Flurstückes
- Zur Dienstleistung "Verschmelzung von Flurstücken" Weitere Informationen zur Verschmelzung von Flurstücken
Wann?
Bei der Neuordnung von Flurstücken im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) oder Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) oder Gerichtsurteilen.
Wie ist der Ablauf?
Nach der Durchführung der Flurbereinigungsverfahren oder dem Urteil bei Gericht erfolgt die Übernahme der Änderungen in das Liegenschaftskataster zur Berichtigung der öffentlichen Register.
Weitere Informationen zu Flurbereinigungsverfahren und Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz finden Sie hier:
Wann?
Im Laufe der langen geschichtlichen Entwicklung des Liegenschaftskatasters und der damit verbundenen Wechsel von historischen Kartenwerken hin zu digitalen Datenmodellen können widersprüchliche Angaben in den Katasternachweisen dazu führen, dass fehlerhafte Bestandsdaten entstehen.
Wie ist der Ablauf?
Werden solche Abweichungen festgestellt, führt das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt die notwendigen Berichtigungen durch. Die Ergebnisse der Vermessungsarbeiten werden geprüft und in die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters übernommen.
Wann?
Im Rahmen der flächendeckenden Erhebungen des Gebäudedatenbestandes und der tatsächlichen Nutzung durch das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt.
Wie ist der Ablauf?
Aus Luftbildern werden die Umrisse von Dächern erfasst, welche im Liegenschaftskataster anders dargestellt sind, als in vor Ort aufgenommenen Gebäudedaten. Die Datenerfassung aus Luftbildern ersetzt nicht die Pflicht zur Einmessung von Gebäuden.
Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht und zur tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster:
Wann?
Das Finanzamt als erhebende Stelle übergibt dem Vermessungs- und Flurneuordnungsamt die Ergebnisse Ihrer Bodenschätzungen.
Wie ist der Ablauf?
Die Bodenschätzungsergebnisse werden in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters gespeichert. Die Ergebnisse des Finanzamtes werden in das Liegenschaftskataster übernommen.
Die Höhe der Kosten für die Übernahme von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster bemisst sich nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung.
- www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18296-Saechsische-Vermessungskostenverordnung Auf dieser Seite finden Sie die Sächsische Vermessungskostenverordnung.
Die im Liegenschaftskataster geführte Nutzung ist eine zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche. Die Angabe bildet keine rechtlichen Verhältnisse ab und ist unabhängig von steuerrechtlichen Belangen.
Über die Abgrenzung zur grundsteuerrelevanten Nutzung erfahren Sie mehr unter:
- https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__234.html Zum § 234 Bewertungsgesetz
- https://www.finanzamt.sachsen.de/faq-zu-daten-im-grundsteuerportal-sachsen-11782.html Zum FAQ- Abschnitt "Tatsächliche Nutzung" zu Daten im Grundsteuerportal Sachsen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind
- das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz
- die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
- die Sächsische Vermessungskostenverordnung
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12050-Durchfuehrungsverordnung-zum-Saechsischen-Vermessungs-und-Katastergesetz Zur Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9851-Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz Zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18296-Saechsische-Vermessungskostenverordnung Zur Sächsischen Vermessungskostenverordnung