Bautzen, DER LANDKREIS

EU-Kartenführerscheine werden Pflicht

Das Bild zeigt einen klassischen Papier-Führerschein
Prüfen Sie, ob Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen.
30.01.2025

Hier werden Sie durch den Prozess des Pflichtumtausches geleitet.

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen umgetauscht werden

Wissen Sie, wann Ihr Führerschein ausgestellt wurde? Wenn nicht, dann sollten Sie unbedingt nachschauen: War dies vor dem 19.01.2013 der Fall, müssen Sie ihn nach EU-Recht nämlich umtauschen.

Bis wann muss Ihr Führerschein umgetauscht werden?

Ihr Führerschein wurde vor dem 01.01.1999 ausgestellt

Sie wurden im Jahr 1953 oder danach geboren und haben noch Ihren Papierführerschein? Dann fahren Sie ohne gültiges Dokument. Die letzte Frist zum Umtausch lief am 19. Januar 2025 ab. 

Wurden Sie vor 1953 geboren, müssen Sie Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen.

Ihr Führerschein wurde zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt

Wurden Sie im Jahr 1953 oder danach geboren, gilt: Die Umtauschfristen für Führerscheine, die zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurden (Kartenführerscheine) richten sich nach dem Ausstellungsdatum des Dokumentes.

  • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 - Umtausch bis 19.01.2026
  • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 - Umtausch bis 19.01.2027
  • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 - Umtausch bis 19.01.2028
  • Ausstellungsjahr 2008 - Umtausch bis 19.01.2029
  • Ausstellungsjahr 2009 - Umtausch bis 19.01.2030
  • Ausstellungsjahr 2010 - Umtausch bis 19.01.2031
  • Ausstellungsjahr 2011 - Umtausch bis 19.01.2032
  • Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013 - Umtausch bis 19.01.2033

Wurden Sie vor 1953 geboren, müssen Sie Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen - unabhängig vom Ausstellungsjahr.

Müssen Sie den Führerschein persönlich umtauschen?

Ja, dass müssen Sie. Sie müssen persönlich erscheinen.

Wo müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Bautzen, können Sie Ihren Führerschein im Landratsamt Bautzen umtauschen. Lesen Sie dazu unsere Informationen auf der Seite zur Dienstleistung "Führerschein: Pflichtumtausch". 

Welche Dokumente müssen Sie mitbringen?

  • gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
  • biometrisches Lichtbild
  • Ihren Führerschein
  • Nachweiskarten (VK 30. Diese Karten wurden den Inhabern des Führerscheines bis Mitte 1982 ausgehändigt.
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn Ihr Führerschein nicht im Landkreis Bautzen ausgestellt wurde.

Für den Fall, dass Sie gleichzeitig Ihre Fahrerlaubnisklasse (zum Beispiel LKW) verlängern wollen, bringen Sie bitte auch eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchungsbescheinigung mit.

Wann erhalten Sie Ihren neuen EU-Kartenführerschein?

Nach etwa 4 bis 6 Wochen werden Sie vom Landratsamt Bautzen informiert und können Ihren neuen Führerschein abholen.

Was kostet der Umtausch und wie können Sie zahlen?

Die Kosten für den Umtausch betragen 24,00 bis 50,00 Euro. Die Zahlung ist nur mit EC-Karte möglich.

Warum muss der Führerschein umgetauscht werden?

Der Umtausch der Führerscheine erfolgt nach geltendem Recht: Die Europäische Union möchte einheitliche, fälschungssichere Dokumente, um Missbrauch zu verhindern. Die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung setzt EU-Recht in nationales Recht um.

Ist der neue EU-Kartenführerschein befristet?

Ja, der EU-Kartenführerschein wird auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt aber nur für das Dokument. Sie sind nicht verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen und müssen keine anderen Prüfungen absolvieren.

Was passiert, wenn Sie den Umtausch versäumen?

Mit Ablauf der Umtauschfrist verliert Ihr Führerschein seine Gültigkeit. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist ordnungswidrig. Sie müssen dann mit einem Bußgeld rechnen.

Mehr zum Pflichtumtausch der Führerscheine

Lesen Sie dazu auch unsere Nachricht vom 04.02.2020:

Ihre Ansprechpartner im Landratsamt