Umtausch nach Geburtsjahr des Führerscheininhabers oder nach Ausstellungsjahr gestaffelt
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen umgetauscht werden
Wissen Sie, wann Ihr Führerschein ausgestellt wurde? Wenn nicht, dann sollten Sie unbedingt nachschauen: War dies vor dem 19.01.2013 der Fall, müssen Sie ihn nach EU-Recht nämlich umtauschen.
Bis wann muss Ihr Führerschein umgetauscht werden?
Das richtet sich nach dem Ausstellungsdatum Ihres Führerscheines.
Ihr Führerschein wurde vor dem 01.01.1999 ausgestellt
Die Umtauschfristen für Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden (Papierführerscheine) richten sich nach dem Geburtsjahr des Inhabers der Fahrerlaubnis.
- Geburtsjahr vor 1953 - Umtausch bis zum 19.01.2033
- Geburtsjahr 1953 bis 1958 - Umtausch bis 19.01.2022 - Frist wurde verlängert bis 19.07.2022
- Geburtsjahr 1959 bis 1964 - Umtausch bis 19.01.2023
- Geburtsjahr 1965 bis 1970 - Umtausch bis 19.01.2024
- Geburtsjahr ab 1971 - Umtausch bis 19.01.2025
Ihr Führerschein wurde zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt
Wurden Sie 1953 oder danach geboren, gilt: Die Umtauschfristen für Führerscheine, die zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurden (Kartenführerscheine) richten sich nach dem Ausstellungsdatum des Dokumentes.
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 - Umtausch bis 19.01.2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 - Umtausch bis 19.01.2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 - Umtausch bis 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008 - Umtausch bis 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009 - Umtausch bis 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010 - Umtausch bis 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011 - Umtausch bis 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013 - Umtausch bis 19.01.2033
Wurden Sie vor 1953 geboren, müssen Sie Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen - unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Müssen Sie den Führerschein persönlich umtauschen?
Ja, dass müssen Sie. Sie müssen persönlich erscheinen.
Wo müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen?
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Bautzen, können Sie Ihren Führerschein im Landratsamt Bautzen umtauschen. Lesen Sie dazu unsere Informationen auf der Seite zur Dienstleistung "Führerschein: Pflichtumtausch".
Welche Dokumente müssen Sie mitbringen?
- gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- biometrisches Lichtbild
- Ihren Führerschein
- Nachweiskarten (VK 30. Diese Karten wurden den Inhabern des Führerscheines bis Mitte 1982 ausgehändigt.
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn Ihr Führerschein nicht im Landkreis Bautzen ausgestellt wurde.
Für den Fall, dass Sie gleichzeitig Ihre Fahrerlaubnisklasse (zum Beispiel LKW) verlängern wollen, bringen Sie bitte auch eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchungsbescheinigung mit.
Wann erhalten Sie Ihren neuen EU-Kartenführerschein?
Nach etwa 4 bis 6 Wochen werden Sie vom Landratsamt Bautzen informiert und können Ihren neuen Führerschein abholen.
Was kostet der Umtausch und wie können Sie zahlen?
Die Kosten für den Umtausch betragen 24,00 bis 50,00 Euro. Die Zahlung ist nur mit EC-Karte möglich.
Warum muss der Führerschein umgetauscht werden?
Der Umtausch der Führerscheine erfolgt nach geltendem Recht: Die Europäische Union möchte einheitliche, fälschungssichere Dokumente, um Missbrauch zu verhindern. Die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung setzt EU-Recht in nationales Recht um.
Ist der neue EU-Kartenführerschein befristet?
Ja, der EU-Kartenführerschein wird auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt aber nur für das Dokument. Sie sind nicht verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen und müssen keine anderen Prüfungen absolvieren.
Was passiert, wenn Sie den Umtausch versäumen?
Mit Ablauf der Umtauschfrist verliert Ihr Führerschein seine Gültigkeit. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist ordnungswidrig. Sie müssen dann mit einem Bußgeld rechnen.
Mehr zum Pflichtumtausch der Führerscheine
Lesen Sie dazu auch unsere Nachricht vom 04.02.2020:
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt
- Führerschein: PflichtumtauschIhre Fragen zum Führerscheinumtausch beantworten Ihnen die Ansprechpartner der Dienstleistung "Führerschein: Pflichtumtausch"
- Fahrerlaubnis: Karteikartenabschrift aus dem FahrerlaubnisregisterFragen zur Karteikartenabschrift beantworten Ihnen die Ansprechpartner zu dieser Dienstleistung.