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Auskunft aus dem Sorgeregister

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Di: 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
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 03591 5251-51410
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 03591 5250-51417

Eintragungen in das Sorgeregister erfolgen, wenn Sorgeerklärungen abgegeben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geändert worden sind.

Sorgeregisterführendes Jugendamt ist immer das Jugendamt des Geburtsortes des Kindes.

Banken und Behörden können einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht verlangen.

Dies wird als Negativattest bezeichnet und meint eine Auskunft aus dem Sorgeregister.

Die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter erhält Auskunft aus dem Sorgeregister.

Keine Auskunft aus dem Sorgeregister erhalten Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge durch eine Urkunde erklärt haben oder für die eine gerichtliche Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge vorliegt. Die Urkunde oder die gerichtliche Entscheidung gilt als Nachweis.

Der Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister kann formlos gestellt werden.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
  • Name, Adresse und Telefonnummer der Mutter

Für die Auskunft aus dem Sorgeregister fallen keine Gebühren an.

Ob die Bescheinigung akzeptiert wird, hängt davon ab, welche Behörde sie benötigt.

Die Auskunft aus dem Sorgeregister wird tagesaktuell erteilt.