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Bitte wenden Sie sich an
Menschen sind nach § 2 Sozialgesetzbuch 9 behindert, wenn
- körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen und
- diese mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
- daher die gleichberechtige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Der Grad der Behinderung (kurz: GdB) bezeichnet die Schwere einer Behinderung. Er ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Er stellt dar, in welchem Umfang die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Der Grad der Behinderung kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt.
Eine Schwerbehinderung liegt ab einen Grad der Behinderung von 50 vor.
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung dieses Formular:
- Schwerbehinderung: Antrag auf Feststellung Formular des Freistaates Sachsen
Bitte denken Sie beim Ausfüllen des Formulars auch daran, die Einwilligungserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht zu unterzeichnen.
Verwendungen Sie beim Ausfüllen des Formulars bitte keine Diagnoseschlüssel oder Abkürzungen. Beschreiben Sie Ihre Erkrankung mit eigenen Worten.
Falls zutreffend reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Medizinische Unterlagen aus den letzten zwei Jahren, die im Zusammenhang mit den von Ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen stehen (zum Beispiel MRT, Röntgenbilder, Entlassungsberichte, Abschlussgutachten von Reha-Behandlungen, Berichte von Fachärzten, Gutachten der Pflegekasse. Bitte keine CDs)
- Vollmacht oder Betreuungsurkunde
- Aufenthaltsnachweis für Ausländer
Bitte denken Sie daran: Reichen Sie alle Unterlagen nur in Kopie ein. Nachdem wir Ihren Antrag elektronisch erfasst haben, vernichten wir die Papier-Unterlagen.
Stellen wir bei Ihnen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr fest, benötigen wir von Ihnen ein Passbild für Ihren Schwerbehindertenausweis. In diesem Fall schreiben wir Sie an.
Nach Eingang Ihrer Unterlagen werden diese elektronisch erfasst. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen.
Nach der Erfassung prüfen wir Ihren Antrag. Bei Bedarf fordern wir medizinischen Unterlagen von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von einer Reha-Einrichtung oder von einem anderen Sozialleistungsträger an.
Anschließend geben wir Ihre medizinische Akte an den ärztlichen Dienst weiter. Dieser spricht eine Empfehlung aus und schickt uns die Akte zurück. Im Anschluss überprüfen wir die Empfehlung und schicken Ihnen den Feststellungsbescheid zu.
Es kann einige Monate dauern, bis wir über Ihren Antrag entscheiden können. Dies liegt insbesondere daran, dass Befundberichte von Ärztinnen und Ärzten und anderen medizinischen Stellen sowie eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes angefordert werden müssen.
Sie können selbst mithelfen, das Verfahren zu beschleunigen: Fügen Sie Ihrem Antrag Kopien der Arztberichte aus den letzten 2 Jahren mit einer genauen Beschreibung Ihrer Erkrankungen bei.
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie ab einem Grad der Behinderung von 50. Den Ausweis erhalten Sie nach automatisch zugeschickt. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie uns ein Passbild zugeschickt haben.
Mit Ihrem Schwerbehindertenausweis können Sie verschiedene Nachteilsausgleiche, Leistungen oder Hilfen in Anspruch nehmen, die Schwerbehinderten nach dem Sozialgesetzbuch 9 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Welche das sind, richtet sich ganz individuell nach Ihrer Behinderung und nach den Merkzeichen, die Ihr Schwerbehindertenausweis enthält.
Die wichtigsten Nachteilsausgleiche sind:
- besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Hilfe im Arbeitsleben (zum Beispiel Befreiung von Mehrarbeit)
- bevorzugte Einstellung als Arbeitsnehmerin und Arbeitnehmer
- Vorteile bei der Festsetzung der Lohn-, Einkommens- und Vermögenssteuer
- vorzeitige Inanspruchnahme der Bahn Card für Seniorinnen und Senioren
- Vergünstigungen im kommunalen Bereich (zum Beispiel günstige Eintrittspreise)
Nein, der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt Sie nicht dazu.
Um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen, benötigen Sie einen besonderen Parkausweis.
Ausführliche Informationen und das Formular dazu erhalten Sie auf der Seite der Dienstleistung Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung.
Mit Ihrem Schwerbehindertenausweis und einer sogenannten Wertmarke können Sie
- die Regionalbahn,
- den Regionalexpress,
- den Interregio-Express,
- die Straßenbahn,
- den Linienbus,
- die S-Bahn
- und die U-Bahn
unentgeltlich nutzen. Fernverkehrszüge wie den Intercity oder den Intercity-Express können Sie nicht kostenfrei nutzen.
Die Wertmarke können Sie bei uns beantragen. Ein Formular dazu senden wir Ihnen mit Ihrem Feststellungsbescheid zu.
Ob Sie die Wertmarke kostenfrei oder mit einer Eigenbeteiligung erhalten, richtet sich nach den Merkzeichen Ihres Schwerbehindertenausweises.
Bitte denken Sie daran: Führen Sie Schwerbehindertenausweis und Wertmarke bei Ihrer Reise mit dem öffentlichen Personennahverkehr immer mit sich. Die Wertmarke gilt jeweils nur für 6 oder 12 Monate.
Wurde bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt, erhalten Sie keinen Schwerbehindertenausweis. Damit Sie dennoch arbeitsrechtlich nicht benachteiligt werden, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit die sogenannte Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
Ausführliche Informationen dazu und das Formular für diesen Antrag finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Ansprechpartner und Dienstleistungen im Landratsamt Bautzen
- Ansprechpartner: Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- Dienstleistung: Beratung zum Thema Barrierefreiheit
- Dienstleistung: Eingliederunghilfe nach SGB 9
- Dienstleistung: Feststellung einer Schwerbehinderung
- Dienstleistung: Gewährung von Landesblindengeld und anderer Nachteilsausgleiche
- Dienstleistung: Hilfe zur Pflege
- Dienstleistung: Jugendärztliche Begutachtung
- Dienstleistung: Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Angebote im Landkreis Bautzen
Informationen zu Beratungs- und Vorsorgeangeboten im Landkreis Bautzen finden Sie unter "Gesundheit und Soziales"
- Beratung und Vorsorge Zu den Beratungs- und Vorsorgeangeboten unter "Gesundheit und Soziales"