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Dienstleistung

Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung

Kontakt & Öffnungszeiten

Postanschrift
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Besucheradresse
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Öffnungszeiten
Mo: für Besucher geschlossen
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: für Besucher geschlossen
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: für Besucher geschlossen

Ansprechpartner

Ingo Link
 03591 5251-32500
 03591 5250-32500

Sie wohnen im Landkreis Bautzen und besitzen einen Schwerbehinderten Ausweis?

Sie haben somit die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung/Parkerleichterung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Antragsteller, welche ihren Wohnsitz in den großen Kreisstädten Bautzen, Kamenz, Radeberg, Bischofswerda oder Hoyerswerda haben, wenden sich zur Beantragung bitte an die dort ansässige Straßenverkehrsbehörde

Berechtigter Personenkreis:

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ laut Schwerbehindertenausweis)
  • Blindheit (Merkzeichen „Bl“ laut Schwerbehindertenausweis)
  • Beidseitige Amelie (Fehlen beider Arme)
  • Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an)

Der Parkausweis berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
  • Aktuelles Lichtbild
  • Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises

Berechtigter Personenkreis:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnleitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach Versorgungsärztlicher Feststellung den voran gegangenen drei Personengruppen gleichgestellt sind

Dieser Parkausweis berechtigt nicht, die Schwerbehindertenparkplätze (Rollstuhlfahrersymbol) zu nutzen! Er gewährt Ihnen folgende Parkerleichterungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Bewohnerparkplätzen darf bis zu 3 Stunden geparkt werden. Die Ankunftszeit muss auf der ausgelegten Parkscheibe ersichtlich sein
  • Im Zonenhalteverbot oder in Parkbereichen in denen eine Parkzeitbegrenzung besteht, darf die zulässige Parkdauer überschritten werden
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden
  • In verkehrsberuhigten Bereichen, darf auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte ohne außergewöhnliche Gehbehinderung und ohne Blindheit
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • wenn vorhanden, die Bescheinigung des Sozialamtes zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt

Berechtigter Personenkreis:

  • Schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), bei denen wenigstens ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt;
  • Stomaträgern mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung);
  • vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen vermeidbare Wege erspart werden müssen. Es ist zwingend eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung ist in diesem Fall maximal 6 Monate gültig.

Dieser Parkausweis berechtigt nicht, die Schwerbehindertenparkplätze (Rollstuhlfahrersymbol) zu nutzen. In Ausnahmefällen kann für maximal 3 konkret zu benennende Parkflächen davon abgewichen werden. Der gelbe Parkausweis ermöglicht Ihnen aber in jedem Fall folgende Parkerleichterungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Bewohnerparkplätzen darf bis zu 3 Stunden geparkt werden. Die Ankunftszeit muss auf der ausgelegten Parkscheibe ersichtlich sein
  • Im Zonenhalteverbot oder in Parkbereichen in denen eine Parkzeitbegrenzung besteht, darf die zulässige Parkdauer überschritten werden
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden
  • In verkehrsberuhigten Bereichen, darf auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Parkerleichterung für Schwerbehinderte ohne außergewöhnliche Gehbehinderung und ohne Blindheit
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder
  • Ärztliche Bescheinigung, welche die vorübergehende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr bestätigt.

Ausführliche Informationen zur Parkerleichterung finden Sie im Amt 24, einem Informationsportal des Freistaates Sachsen.