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Die Kosten der Bestattung trägt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Erbe. Nach den Regeln des Sächsischen Bestattungsgesetzes muss der nächste voll geschäftsfähige Angehörige die Verpflichtungen erfüllen, die mit der Bestattung zusammenhängen.
Mitunter steht zum Zeitpunkt der Bestattung noch nicht fest, wer die Kosten übernehmen muss.
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/1968.html Seite des Bundesministeriums der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1968 Beerdigungskosten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Bestattungsgesetz#p10 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Bestattungsgesetz, § 10 Verantwortlichkeiten
Das Landratsamt Bautzen übernimmt die Bestattungskosten, wenn die zur Bestattung verpflichteten Personen nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und wenn der oder die Verstorbene keine Vorsorge zum Tode getroffen hat.
Außerdem müssen die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sein.
Unter diesen Bedingungen übernimmt das Landratsamt Bautzen die Kosten der Bestattung, wenn der Sterbeort im Gebiet des Landkreises Bautzen lag. Hat der oder die Verstorbene jedoch bis zum Tod Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch von einer anderen Behörde erhalten hat, so übernimmt diese Behörde die Bestattungskosten.
Die wesentliche Rechtsgrundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch.
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb12/74.html Seite des Bundesministeriums der Justiz: Sozialgesetzbuch 12, § 74 Bestattungskosten
Das Landratsamt übernimmt nur solche Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.
Kosten, die nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, wie zum Bespiel
- Gebühren ab der 2. Sterbeurkunde
- Kosten für unangemessenen Grabschmuck
- Kosten für ein Wahlgrab oder für ein Grab in einer Urnengemeinschaftsanlage soweit diese die erforderlichen Kosten für eine Beisetzung in einem Reihengrab laut Friedhofsgebührenordnung überschreiten
- Kosten für Grabstein oder Grabkreuz, wenn diese laut Friedhofsordnung nicht erforderlich sind
- Kosten der Trauerfeier mit Ausnahme der angemessenen Kosten der Räumlichkeit
- Kosten für Musik, Fotos, Gipsabdrücke, Trauerbekleidung
- Kosten Bewirtung der Trauergäste
- Reisekosten
- Kosten für Todesanzeigen und Danksagungen
- Grabpflegeverträge
- höhere Kosten, die entstanden sind, weil die Beisetzung nicht ortsnah durchgeführt wurde
gehören nicht dazu.
Anhand der eingereichten Rechnungen prüfen wir immer im Einzelfall, welche Kosten das Landratsamt übernehmen kann.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Ansprechpartnern der Dienstleistung Bürgerinformation:
- Bürgerinformation Hier finden Sie Besucheradressen und Ansprechpartner.
Sie müssen mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen rechnen, da wir beim Nachlassgericht nach den Erben fragen müssen. Wir empfehlen Ihnen, beim Bestatter um Stundung oder Ratenzahlung zu bitten.
Gern senden wir Ihnen eine Eingangsbestätigung Ihres Antrages zu, wenn Sie das möchten. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht.