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Dienstleistung

Übernahme der Bestattungskosten

gehört zu: Sozialhilfe

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Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
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Rathenauplatz 1
02625 Bautzen
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Mo: für Besucher geschlossen
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: für Besucher geschlossen
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: für Besucher geschlossen

Bitte wenden Sie sich an

Service Bestattungskosten
 03591 5251-50130
 03591 5250-50130

Die Kosten der Bestattung trägt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Erbe. Nach den Regeln des Sächsischen Bestattungsgesetzes muss der nächste voll geschäftsfähige Angehörige die Verpflichtungen erfüllen, die mit der Bestattung zusammenhängen. 

Mitunter steht zum Zeitpunkt der Bestattung noch nicht fest, wer die Kosten übernehmen muss. 

Das Landratsamt Bautzen übernimmt die Bestattungskosten, wenn die zur Bestattung verpflichteten Personen nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und wenn der oder die Verstorbene keine Vorsorge zum Tode getroffen hat.

Außerdem müssen die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sein.

Unter diesen Bedingungen übernimmt das Landratsamt Bautzen die Kosten der Bestattung, wenn der Sterbeort im Gebiet des Landkreises Bautzen lag. Hat der oder die Verstorbene jedoch bis zum Tod Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch von einer anderen Behörde erhalten hat, so übernimmt diese Behörde die Bestattungskosten. 

Die wesentliche Rechtsgrundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch.

Das Landratsamt übernimmt nur solche Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. 

Kosten, die nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, wie zum Bespiel

  • Gebühren ab der 2. Sterbeurkunde
  • Kosten für unangemessenen Grabschmuck
  • Kosten für ein Wahlgrab oder für ein Grab in einer Urnengemeinschaftsanlage soweit diese die erforderlichen Kosten für eine Beisetzung in einem Reihengrab laut Friedhofsgebührenordnung überschreiten
  • Kosten für Grabstein oder Grabkreuz, wenn diese laut Friedhofsordnung nicht erforderlich sind
  • Kosten der Trauerfeier mit Ausnahme der angemessenen Kosten der Räumlichkeit
  • Kosten für Musik, Fotos, Gipsabdrücke, Trauerbekleidung
  • Kosten Bewirtung der Trauergäste
  • Reisekosten
  • Kosten für Todesanzeigen und Danksagungen
  • Grabpflegeverträge
  • höhere Kosten, die entstanden sind, weil die Beisetzung nicht ortsnah durchgeführt wurde

gehören nicht dazu.

Anhand der eingereichten Rechnungen prüfen wir immer im Einzelfall, welche Kosten das Landratsamt übernehmen kann.

Füllen Sie bitte unser Formular aus und fügen Sie alle Nachweise bei, die dort im Informationsblatt für den Antragsteller genannt sind. 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Ansprechpartnern der Dienstleistung Bürgerinformation:

Sie müssen mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen rechnen, da wir beim Nachlassgericht nach den Erben fragen müssen. Wir empfehlen Ihnen, beim Bestatter um Stundung oder Ratenzahlung zu bitten.

Gern senden wir Ihnen eine Eingangsbestätigung Ihres Antrages zu, wenn Sie das möchten. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht.